Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
1. VORTEILE/ NACHTEILE AUFHEBUNGSVERTRAG
Sozialrechtlich ist es im Ergebnis unbeachtlich, ob Sie einen Aufhebungsvertrag schließen oder die fristlose Kündigung erhalten.
In beiden Fällen haben Sie Ihr Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst und erhalten nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III
von der Agentur für Arbeit eine Sperre wegen Arbeitsaufgabe.
In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Natürlich sieht es immer besser aus, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch fristlose Kündigung beendet wurde.
Dies gilt natürlich auch, wenn Sie sich auf andere Stellen bewerben und gefragt werden, wieso oder wie das „alte“ Arbeitsverhältnis geendet hat.
2. AUFHEBUNGSVERTRAG UND VOLLE EU-RENTE
Versicherte, deren Restleistungsvermögen zwischen 3 bis 6 Stunden täglich liegt, sind dann voll erwerbsgemindert, wenn Ihnen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es nicht nur auf das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern auch auf die Lage am Arbeitsmarkt an.
Der Teilzeitarbeitsmarkt ist in der Regel dann verschlossen, wenn dem Versicherten weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt binnen 1 JAHRES seit Stellung des Rentenantrages einen in Betracht kommenden Teilarbeitsplatz anbieten konnten.
In den Fällen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes hängt die Rente also von den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt ab.
Meiner Meinung nach ist, es für die Beurteilung, ob volle Erwerbsminderungsrente gezahlt wird oder nicht, unbeachtlich, ob der der Verlust des Arbeitsplatzes durch fristlose Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag erfolgte.
Maßgeblich sind die gesundheitliche Situation des Versicherten und die Lage am Arbeitsmarkt.
3. PRÜFUNG VERSCHLOSSENHEIT DES TEILZEITARBEITSMARKTES
Ermittlungen bezüglich der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes erfolgen durch den Rentenversicherungsträger.
4. ALG I- ANSPRUCH/ EU-RENTE
Sie sollten auf jeden Fall Arbeitslosengeld beantragen und sich schnellstmöglich arbeitslos melden, da Sie bei nicht verschlossenem Teilarbeitsmarkt lediglich nur Ihre teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten.
Gemäß § 37b SGB III
sind Versicherte verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.
D.h. bei Erhalt der fristlosen Kündigung oder bei Aufhebung durch den Aufhebungsvertrag müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen melden, ansonsten riskieren sie eine weitere Sperre.
Es käme also zu der Sperre wegen Arbeitsaufgabe noch eine Sperre bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung gemäß § 144 Abs.1 Nr.7 SGB III
.
Aufgrund der Bedeutung Ihrer Angelegenheit, sollten Sie eventuell einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin vor Ort beauftragen, der/die für Sie die notwendigen Schritte einleitet und Sie gegebenenfalls weiter beraten kann.
Dieses Forum soll lediglich dem Fragesteller eine erste rechtliche Orientierung bieten und kann in keinem Fall eine Beratung durch einen/ eine Kollegen/ Kollegin vor Ort ersetzen.
Ich bitte Sie dies zu beachten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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