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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2007, Az. B 11a/7a AL 52/06 R) darf keine Sperrzeit verhängt werden, wenn der Arbeitsplatz aufgegeben werden muß, um gemeinsam mit dem Partner ein Kind betreuen und erziehen zu können. Grundsätzlich haben Sie also Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sie müssen sich allerdings gem. § 38 Abs. 1 SGB III grundsätzlich bereits spätestens 3 Monate vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden. Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Sie außerdem dem Arbeitsmarkt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden zur Verfügung stehen. Wenn Sie zwischen 15 Stunden und Vollzeit arbeiten wollen, erhalten Sie nur ein verhältnismäßig gemindertes Arbeitslosengeld.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
03.01.2013 | 20:57
Ich habe noch einmal eine Verständnisfrage. Sie beziehen sich auf mindestens 15 Stunden wöchentliche Arbeitszeit, welche ich zur Verfügung stehen muss. Ich kann jedoch meinen Sohn erst zum September 2013 in den Kindergarten bringen und hat noch eine Eingewöhnung von 4 Wochen. Vorher kann ich auf keinen Fall arbeiten,da niemand auf unseren Sohn aufpassen kann. Ich bekomme doch dann für diese Zeit trotzdem das Arbeitslosengeld?
Ich habe vor dann 60 Prozent zu arbeiten. Heißt das, dass ich dann weniger Arbeitslosengeld 1 bekommen werde? Nach meinem Verständnis bezieht sich das ALG 1 doch auf die Vergangenheit und den dort verdienten Lohn, oder? Ich habe nicht vor, dem Arbeitsamt zu sagen, dass ich eine Teilzeitstelle suche. Ich werde mir ab Oktober selbstständig eine neue Arbeit suchen.
Bisher habe ich mich nicht arbeitssuchend gemeldet.Ich habe vor, zum 01.04.2013 umzuziehen. Dass es nach Mannheim geht, wurde erst jetzt fix für mich.Wenn ich mich jetzt arbeitssuchend melde zum 01.04.2013, dann bekomme ich doch trotzdem das Arbeitslosengeld 1, wenn erst jetzt klar geworden ist, dass mein Partner beruflich in Mannheim bleibt, auch wenn es keine 3 Monate mehr sind, oder?Ich habe mich ja nicht schuldhaft verhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.01.2013 | 22:00
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Anspruch auf Erhalt von Arbeitslosengeld 1 setzt nach § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III zwingend voraus, daß Sie „eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben" können.
Wenn Ihnen das nicht möglich ist, wird Ihnen kein Arbeitslosengeld 1 gezahlt.
Ab dem 01.08.2013 haben Sie einen Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz, den Sie gegenüber der Stadt Mannheim geltend machen können. Vorher müßten Sie sich selbst um eine Kinderbetreuung kümmern und der Arbeitsagentur nachweisen, daß (und wie) Ihr Kind betreut wird.
Das Arbeitslosengeld 1 wird dann gemindert, wenn Sie nur für eine Teilzeitbeschäftigung zur Verfügung stehen. Wenn die Betreuung des Kindes auch bei einer erneuten Vollzeittätigkeit gesichert wäre, wird Ihr Arbeitslosengeld 1 nicht gemindert.
Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III müssen Sie sich, wenn Sie den 3-Monats-Zeitraum für die Meldung als arbeitssuchend nicht einhalten können, innerhalb von drei Tagen
melden, nachdem Sie erfahren haben, daß das Arbeitsverhältnis endet bzw. enden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt