Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Zur abschließenden Klärung Ihrer Frage wäre zunächst einmal zu eruieren, ob beim Abschluss der Vereinbarung eine Rückzahlung des Geldes vereinbart wurde oder nicht.
Sofern eine Rückzahlung des Geldes vereinbart wurde, läge ein Darlehensvertrag vor, welcher grundsätzlich formlos geschlossen werden kann.
In diesem Fall sollten die Darlehensgeber das Darlehen zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen.
Wurde keine Rückzahlung vereinbart, so liegt eine Schenkung vor.
Diese bedarf zwar entsprechend § 518 BGB zwar grundsätzlich der notariellen Beurkundung, doch wird dieser Formmangel durch die Bewirkung der versprochenen Leistung, d.h. in Ihrem Fall der Übergabe des Geldes geheilt.
Meines Erachtens könnte jedoch nach Ihrer Sachverhaltsschilderung eine Schenkung unter Auflage im Sinne des § 525 BGB vorliegen. Immerhin wurde hier offensichtlich vereinbart, dass der Geldbetrag zur Tilgung der Hypothekenschuld verwendet werden soll.
In diesem Fall könnten die Geschwister entsprechend § 527 BGB die Herausgabe des Geldes verlangen.
Darüber hinaus könnte die Vereinbarung möglicherweise entsprechend § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung dann angefochten werden, wenn die Bedachte über Ihre wahren finanziellen Verhältnisse getäuscht hat und das Haus auch ohne die Zuwendung halten könnte. Hierzu wären aber noch die genaueren Umstände des Falles abzuklären.
Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher empfehlen, sich bezüglich der weiteren Vorgehensweise ausführlich anwaltlich beraten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen