Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Unabhängig davon, ob es sich bei der durch Sie unterzeichneten Vereinbarung bereits um eine Schuldanerkenntnis handelt, aus dem der Anspruch direkt gegen Sie geltend gemacht werden kann, oder zunächst um einen Vergleich handelt, nachdem dem Rechtsverhältnis lediglich der Streit entzogen werden soll, können Sie diese Vereinbarung widerrufen, wenn sich nachträglich Umstände herausstellen sollten, unter denen der Abschluss der Vereinbarung nicht zustande gekommen wäre.
Ein Vergleich ist nach § 779 BGB
unwirksam, wenn die Vergleichsgrundlage, das heißt der nach dem Inhalt des Vergleiches als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und dass der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre, es sei denn, dass die Rechtsfolgen aus solch einen Mangel im Vergleich ausdrücklich geregelt sind.
Ein Schuldanerkenntnis kann wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden, wenn die tatsächliche Voraussetzungen bei Unterzeichnung der Vereinbarung die zu der Vereinbarung führten, nicht vorlagen.
Das Anerkenntnis schließt in der Regel alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die Sie bei der Abgabe der Erklärung kannten oder mit denen Sie rechnen mussten (BGH WM 74, 410
).
Ein Verzicht auf unbekannte oder künftige Einwendungen ist möglich, aber regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn dies in der Erklärung für Sie auch unmissverständlich klar zum Ausdruck kommt. Bei der insoweit erforderlichen Auslegung ist entscheidend, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten Interessen des Schuldners (Ihnen) verstehen muss (BGH NJW 83, 1903
).
Ist also ein solcher Verzicht auf künftige Einwendungen nicht in der Vereinbarung enthalten, können Sie auf Grund neuer Erkenntnisse die Vereinbarung widerrufen, anfechten, zurückfordern, wie auch immer in Ihrem konkreten Fall die richtige Bezeichnung lauten dürfte, was letztendlich nur an Hand der unterzeichneten Vereinbarung bestimmt werden kann, im Ergebnis letztendlich aber zum selben Erfolg führt.
Sie können sich gegen die unterzeichnete Vereinbarung dann wehren.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Hinweis:
Wer anwaltliche Dienstleitungen in Anspruch nimmt und hierfür selbst einen Betrag als Honorar einsetzt, hat dieses auch zu zahlen.
Ich bitte Sie daher, dafür Sorge zu tragen, dass der von Ihnen eingesetzte Betrag von Ihrem Konto eingezogen werden kann.
Andererseits müsste ich davon ausgehen, dass nie beabsichtigt wurde, diesen Betrag zu zahlen, was den Straftatbestand des Eingehungsbetruges erfüllt und die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, eine Strafanzeige zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 25.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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