Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die förmliche Zustellung der Leistungsbescheide stellt die notwendige Bekanntgabe dar, ohne die eine Vollstreckung nicht möglich ist, weil es im Rechtssinne an einem vollstreckbaren Grundverwaltungsakt fehlt. Sie können davon ausgehen, dass damit der nächste Vollstreckungsversuch vorbereitet wird.
Auch rechtswidrige Bescheide können bestandskräftig und damit (spätestens) vollstreckbar werden. Deshalb ist es wichtig, sich gegen Verwaltungsakte zu wehren, die Sie für rechtswidrig halten. Dazu ist der jeweilige statthafte Rechtsbehelf frist- und formgerecht einzulegen. Dieser ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Behörde handelt aber richtig, wenn sie die Gesamtsumme festsetzt. Ob auf die Gesamtforderung schon gezahlt wurde und ggf. wieviel, ist eine Frage der Vollstreckung bzw. Abwicklung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses. Die Behörde dürfte z.B. nur noch den Rest vollstrecken, wenn Sie die eine Hälfte schon gezahlt haben. Liegt eventuell eine gesamtschuldnerische Haftung mit der benannten Mitbewohnerin vor?
Die Frage der Verjährung stellt sich in der Tat. Wann Festsetzungs- bzw. Vollstreckungsverjährung eintritt, ergibt sich aus dem jeweiligen Fachrecht. Die allgemeine Verjährungsfrist des bürgerlichen Rechts, die 3 Jahre beträgt, findet oft auch im öffentlichen Recht Anwendung. Deshalb schlage ich vor, dass Sie mir den Bescheid/die Bescheide einscannen/fotografieren, damit ich Ihnen auch hierzu Verbindliches sagen kann. Bitte nutzen Sie hierfür die Nachfrage-Funktion.
Welche Konsequenzen Ihre Zahlung 2015 auf eine noch nicht wirksam geltend gemachte Forderung hat, kann sich ebenfalls aus dem Fachrecht ergeben. Ihnen könnte ein Rückforderungsanspruch zustehen, der jedoch seinerseits der Verjährung unterliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage soweit verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen