Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 121
der Abgabenordnung (AO) analog grundsätzlich mit einer Begründung zu versehen. Allerdings wird man die Begründung hier nach Absatz 2 Nummer 1 als entbehrlich ansehen können. Jedenfalls aber würde Sie das Fehlen der Begründung nicht in Ihren Rechten verletzen oder rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigen.
Ein nichtiger Verwaltungsakt kann nicht geheilt werden. Der neue Bescheid stellt erstmalig einen wirksamen Verwaltungsakt dar. Im rechtlichen Ergebnis gibt es keinen Unterschied: Die Forderung der Gemeinde ist aktuell wirksam geltend gemacht.
Analog § 125 Abs. 5 AO
ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes auf Antrag von der Behörde festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse dürfte hier nicht vorliegen. Entsprechendes gilt für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Sie können nun die Klage ändern und gegen den neuen Bescheid richten oder den Rechtsstreit für erledigt erklären (und erst einmal ein neues Widerspruchsverfahren durchführen). Weil die Behörde den vor Gericht angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, ist Ihre Klage unzulässig geworden - Sie müssen prozessual wie beschrieben reagieren. Andernfalls wird das Gericht Ihre Klage abweisen. Das Gericht interessiert sich dabei nicht für die fehlende Begründung des Aufhebungsbescheides, sondern nur für das Ergebnis, nämlich dass der angefochtene Bescheid aufgehoben worden ist
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen