Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie Sozialleistungen bezogen haben. Das Verwaltungsverfahren richtet sich diesbezüglich nach den Vorschriften des SGB X ("Sozialverwaltungsverfahren"). Die dort getroffenen Vorschriften sind speziell und regeln das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen als Bürger und der entsprechenden Behörde.
Die von Ihnen angesprochene Vorschrift des § 50 SGB X
lautet im Volltext:
"§ 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
Ist festgestellt worden, dass Sie eine Leistung zu Unrecht bezogen haben und ist der Erstattungsbetrag in einem Bescheid (gem. § 50 Abs. 3 SGB X
) festgesetzt worden, greifen ab dann spezielle Verjährungsvorschriften, nämlich hier vier Jahre gem. § 50 Abs. 4 SGB X
ab Beginn der Unanfechtbarkeit.
Ihre Frage, ob die Rückforderung für einen Zeitraum von 10 Jahren rechtmäßig ist, kann hier im Rahmen der online-Beratung nicht abschließend geklärt werden. Dies ist aber keine Frage der Verjährung.
Vielmehr wird konkret zu überprüfen sein,
- welche Berechnungsmaßstäbe richtig sind,
- ob Sie die gewährten Sozialleistungen verbraucht haben und verbrauchen durften,
- welcher Schriftverkehr in den vergangenen Jahren zwischen Ihnen und der Behörde geführt wurde und
- ob Sie nicht einen besonderen Vertrauensschutz genießen bzw. die Behörde ihren Rückzahlungsanspruch verwirkt haben könnte.
Eine detaillierte Prüfung wird leider erst nach einer Einsicht in Ihre Unterlagen, sowie ggf. die Verwaltungsakte der Behörde möglich sein. Ich empfehle Ihnen hierzu einen Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen. Ggf. können Sie hierfür auch eine Beratungshilfe beantragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hotstege,,
besten Dank für die mir vorliegende Beantwortung meiner Anfrage. Diese hilft mir allerdings recht wenig. Aber das liegt wohl auch an den vielschäftigen sich oftmals wohl auch überlappenden Rechtsbestimmungen.
Vor allem wohl auch daran, dass meine Fragestellung zu allgemein war..
Nachfolgend einige konkretere Angaben
- Der Verwaltungsakt ist der jährliche Bescheid vom Landesverwaltungsamt über die Ermittlung und Höhe der Kriegsopferrente meiner Frau im Folgejahr. (Kriegsopfer 90 % MdE)
- Zu diesem Bescheid müssen wir jedes Jahr in einer Erklärung Auskunft über Ihr Zinsenkommen geben. ( Fragestellung. Erzielen Sie Zinsen aus Sparbuch?)
- Diese Auskünfte waren nicht korrekt als Folge einer falschen Interpretation der Fragestellung. Ganz geklärt ist diese Angelegenheit noch nicht. Jedenfalls gibt es keinerlei Vorwürfe in Richtung bewusster Fälschung..
- Der Verwaltungsakt wird ausgeführt seit der Eingliederung der DDR in die BRD. Bis zum vergangenen Jahr gab nie eine Reklamation oder einen Hinweis zur Ermittlung dieser Angaben.
Bitte überprüfen Sie Herr Rechtsanwalt, ob Sie nach meiner Konkretisierung unter Einbeziehung von SGB 10 § 45 auch Ihre Antwort konkretisieren können?
Besten Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage und die darin übermittelten weiteren Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Leider kann ich auch hiernach - das ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass ich die konkreten Bescheide und Ihren evtl. vorhandenen Schriftverkehr nicht auswerten kann - keine abschließende Bewertung vornehmen.
Allerdings kennzeichnen meine Stichworte der Ausgangsantwort den Weg, den eine rechtliche Bewertung "abschreiten" muss. Dies ist auch der von § 45 SGB X
vorgezeichnete Prüfungsmaßstab:
Zunächst gilt nämlich auch für Sie ein Vertrauensschutz. Das Gesetz regelt hierzu: "Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann."
Ich unterstelle Ihnen, dass Sie die Geldleistungen verbraucht haben oder eine Rückzahlung nur unter unzumutbaren Nachteilen möglich wäre. Dann könnten Sie den Vertrauensschutz geltend machen und eine Rückforderung würde ins Leere gehen. Dies können und sollten Sie in einem ersten Schritt gegenüber der Behörde geltend machen.
Diese kann sich dann auf die drei Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X
berufen:
Nr. 1 ("arglistige Täuschung") wird Ihnen derzeit nicht unterstellt, die Behörde geht nicht davon aus, dass Sie die fehlerhaften Angaben in Täuschungsabsicht gemacht hätten.
Nr. 2 ("unrichtige/unvollständige Angaben") könnte in Ihrem Fall eingreifen. Der Gesetzgeber hat nämlich nicht nur die vorsätzlichen, also absichtlichen Falschangaben darunter fassen wollen, sondern auch die grob fahrlässigen fehlerhaften Angaben. Hier muss im Einzelfall überprüft werden, ob Sie Ihren Fehler erkennen mussten.
Nr. 3 ("Kenntnis der Rechtswidrigkeit") könnte ebenfalls gegeben sein, wenn die Behörde nachweisen kann, dass Sie mit der "erforderlichen Sorgfalt" die Rechtswidrigkeit hätten erkennen können. Um diese Argumentation zu überprüfen, ist ebenfalls eine Sichtung Ihrer Unterlagen und etwaiger Angaben der Behörde notwendig.
Für alle drei Ausnahmetatbestände ist die Behörde beweispflichtig. Ob und inwieweit also einer der Tatbestände belegt werden könnte, ist derzeit noch offen.
Ich bedaure, dass ich Ihnen eine konkretere Antwort momentan noch nicht geben kann. Hierfür ist - jedenfalls sofern die Behörde einen der Ausnahmetatbestände geltend macht - eine individuelle anwaltliche Beratung unter Vorlage der Unterlagen notwendig.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt