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Diese Antwort ist vom 31.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragender,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben.
Ich gehe davon aus, dass Sie statt Widerrufsbescheid Widerspruchsbescheid meinen.
Eine Urkunde wird rechtlich definiert als jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung mit Beweisbestimmung und Beweiseignung sowie Ausstellererkennbarkeit.
Diese Voraussetzungen treffen sowohl auf die Postzustellungsurkunde als auch auf den Widerspruchsbescheid zu. Daher handelt es sich auch bei dem Widerspruchsbescheid entgegen Ihrer Auffassung um eine Urkunde.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und stehe für eine kostenlose Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Adam
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
31.01.2014 | 12:14
Ist der Widerspruchsbescheid ohne Siegel damit nichtig, weil er dem Formerfordenis des FördbankG (Sachsen) lt §8 (2) nicht erfüllt. In diesem steht:(2) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als öffentliche Urkunden einer öffentlichen Behörde.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31.01.2014 | 15:43
Sehr geehrter Fragender,
Sie stellen hier leider eine komplett neue Frage, die nur einen entferntesten Bezug zur Ausgangsfrage hat. Daher bitte ich um Veständnis, dass ich Ihnen hierauf keine ausführliche und verbindliche Antwort geben kann.
In der von Ihnen zietierten Norm steht lediglich, dass Urkunden, die vom Vorstand (...) augestellt und mit dem Siegel versehe sind als öffentliche Urkunden einer öffentlichen Behörde gelten. Eine zwangsweise Formvorschrift liegt hier m.M. nach nicht vor. Daher ist der Widerspruchsbescheid nicht nichtig. Zu beachten ist hier jedoch, dass ich ohne Kenntnis des genauen Bescheids keine verbindliche Auskunft geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Adam
Rechtsanwalt