Sehr geehrte Ratsuchende,
das Problem wird sein, der Ex-Frau die Einkünfte nachzuweisen. Das ist natürlich immer schwierig, wenn die Einkünfte abgestritten werden. Da die Ex-Frau nach Ihrer Darstellung auch Sozialleistungen bezieht, wird sie diese kaum, wenn sie ihre Tätigkeit dort auch verschwiegen hat, Ihrem Lebensgefährten gegenüber einräumen.
Um konkrete Anhaltspunkte zu haben, könnte Ihr Lebensgefährte als letztes Mittel einen Privatdetektiven beauftragen, der dann die entsprechenden Anhaltspunkte und unter Umstände auch Nachweise vorlegen kann.
Letztendlich muss aber auch gesagt werden, dass Einkünfte bei der Ex nicht in voller Höhe anzurechnen wären, da diese ein Kind unter 8 Jahren betreut.
Bevor Ihr Lebensgefährte daher einen Detektiven beauftragt, sollte zunächst fiktiv mit möglichen Einkünfte eine neue Berechnung durchgeführt werden. Denn dann kann erst abgeschätzt werden, ob sich der Aufwand tatsächlich rechnet.
Der mögliche Haschischkonsum ändert an der Unterhaltsverpflichtung zur Zeit nichts.
Von einer anonymen Anzeige sollten Sie absehen. Es stellt sich doch in diesem Zusammenhang die Frage, was Sie damit erreichen wollen.
Sind Sie der Meinung, dass das Kind bei Ihrem Lebensgefährten und Ihnen besser aufgehoben ist, kann Ihr Partner einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellen. Der Antrag muss damit begründet werden, dass das Kindeswohl bei der Mutter gefährdet ist.
Möchten Sie dieses nicht, kann sich der Vater natürlich, dann aber bitte direkt, an das Jugendamt wenden, wenn er eine Gefährdung des Kindes befürchtet und dort um Unterstützung bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Hallo Frau True- Bohle,
Vielen Dank erstmal für Ihre schnelle Antwort.
Würden denn durch einen Detektiv erlangte Beweise vor Gericht berücksichtigt werden?
Das der Haschischkonsum an der Unterhaltsverpflichtung nichts ändert, ist klar. Es geht viel mehr darum, dass Beweise für die Gefährung des Kindeswohls bislang nicht vorhanden sind, außer dass wir definitiv über den Konsum bescheid wissen, der wohl auch in Anwesenheit des Kindes statt findet.
Würde mein Lebensgefährte nun einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellen, würde sich dieser alleine auf Vermutungen stützen. Die Mutter wäre noch dazu vorgewarnt und würde beispielsweise keine Utensilien für den Konsum mehr bei sich aufbewahren, was es noch schwieriger machen würde, ihr etwas nachzuweisen. Aufgrund dessen hatte mein Lebensgefährte die Idee, erst einmal anonym tätig zu werden, da seine Ex momentan nicht mit einer Überprüfung z. B. durch das Jugendamt rechnen würde. Würde Sie trotzdem von einer anonymen Meldung abraten?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Ratsuchende,
die beabsichtigte Vorgehensweise ist eine Gratwanderung.
Zum einen ist nicht unbedingt gesagt, dass sich das Jugendamt mit einem anonymen Hinweis überhaupt beschäftigt.
Ich halte es eher für wahrscheinlich, dass das Jugendamt diesen Hinweis zunächst ignoriert. Dieses sollten Sie vor dem Hintergrund sehen, dass sonst jeder eine Familie mit Vorwürfen anschwärzen könnte, die vielleicht haltlos sind, nur um andere in Misskredit zu bringen. Überwiegend bestehen daher die Jugendämter darauf, den Hinweisgeber zu kennen.
Sollte das Jugendamt dem Hinweis nachgehen, muss Ihr Lebensgefährte seine Anonymität sowieso aufgeben, da Ihm ja daran gelegen ist, zu erfahren, ob das Jugendamt Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung hat.
Ihr Lebensgefährte kann aber auch über einen Rechtsanwalt zunächst Kontakt zum Jugendamt aufnehmen, damit dieser , zunächst ohne Nennung des konkreten Falles die Vorgehnsweise absprechen kann. Letzendlich müsste ja ein unangekündigter Besuch des Jugendamtes erfolgen. Der Rechtsanwalt könnte dann versuchen mit dem Jugendamt eine Vorgehensweise abzusprechen. Das wird dann aber nicht mehr anonym erfolgen können.
Sie führen in Ihrer Frage und Nachfrage aus, dass der Konsum bekannt ist. Dazu muss es doch weitere Hinweise geben; z.B. Freunde, die dieses bestätigen können etc.. Ihr Lebensgefährte muss diese Information ja von anderen Personen erhalten haben. Diese stünden dann zumindest als Zeugen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle