Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Nach einer überschlagsweisen Unterhaltsberechnung nach Ihren Angaben wird aufgrund des hohen Ausbildungsentgeltes und dem Anspruch auf Kindergeld kein Unterhaltsanspruch des Sohnes mehr bestehen. Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass weitere für die Unterhaltsberechnung relevante Daten, wie z.B. das Einkommen Ihrer Ehefrau oder anderweitige Unterhaltspflichten Ihres Sohnes oder von Ihnen nicht berücksichtigt worden sind.
Der Bedarf des volljährigen Sohnes liegt bei etwa 490,00 € monatlich.
Sofern noch ein wirksamer Unterhaltstitel besteht (viele Unterhaltstitel reichen lediglich bis zur Volljährigkeit) müsste der Titel beim zuständigen Amtsgericht abgeändert werden.
Gern stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung und verbleibe bis auf weiteres mit freundlichen Grüßen.
1. April 2009
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13:29
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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