Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie das Jugendamt erwähnen, gehe ich davon aus, dass Ihrer Unterhaltsverpflichtung eine Jugendamtsurkunde als Titel zu Grunde liegt. Eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung können Sie nur herbeiführen, indem dieser Titel selbst abgeändert wird, was Sie nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Familiengericht erzwingen können. Durch § 239 FamFG
sieht der Gesetzgeber ausdrücklich ein solches Verfahren zur Abänderung von Unterhaltsurkundstiteln vor. An eine solche Abänderung werden jedoch strenge Voraussetzungen gestellt, weshalb im Rahmen der hier vorzunehmenden Erstberatung aufgrund der mir bekannten Sachverhaltsangaben keine seriöse Prognose über den Ausgang des Verfahrens getroffen werden kann. Sie sollten einen örtlichen Rechtsanwalt aufsuchen und mit der Prüfung der Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall beauftragen. Die Nennung anderer gerichtlicher Entscheidungen hilft hier nicht weiter, da es die konkreten Details des speziellen Falls zu würdigen gilt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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