Sehr geehrte(-r) Fragesteller(-in),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
zu 1)
Die Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass sowohl das bei der Eheschließung vorhandene wie auch das während der Ehe erworbene Vermögen beider Ehegatten getrennt bleibt. Dies gilt auch für den Gewinn, welche während der Ehe erzielt wird. Er wird allein am Ende der Ehe ausgeglichen. Das von Ihnen berichtete Getrenntleben wie auch die steuerrechtliche Trennung spielen deswegen bei dieser Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers kein Rolle. Sei denken hier evt. an die Sonderregelung zum vorzeitigen Zugewinnausgleich bei längerem Getrenntleben (§ 1385 BGB
), welche mit dem generellen Recht Ihren Mannes am Zugewinn aber nichts zu verwechseln ist.
zu 2)
Anders verhält es sich NACH rechtskräftiger Scheidung. Dann wäre eine Erbschaft natürlich Teil des Zugewinns. WÄHREND des Scheidungsverfahrens, also ab Rechtshängigkeit (§ 261 Abs.1 u. 2 ZPO
), gilt die Sonderregelung des § 1384 BGB
: Für die Berechnung des Zugewinns ist nicht der Scheidungsszeitpunkt massgeblich, sondern die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
zu 3)
Nach den Antworten zu 1 und 2 (leider) ja. Denn das Getrenntleben ändern an der Grundstruktur der Zugewinngemeinschaft nichts.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, genauso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
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