Sehr geehrter Ratsuchender,
die gesetzlichen Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit sind in den §§ 2339 ff. BGB
geregelt. Gem. § 2339 I Nr. 1, 1. Alt. BGB
ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet hat.
Nicht erfasst ist die Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB
. Wenn man den Ausschluss des § 216 StGB
nicht schon aus dem Normzweck ableitet, kann jedenfalls von Verzeihung nach § 2343 BGB
ausgegangen werden, vgl. BeckOK BGB § 2339
Rn 7 - 8.
Eine straflose Beihilfe zum Selbstmord führt dementsprechend ebenfalls nicht zur Erbunwürdigkeit. Wenn Erbe und die Beihilfe leistende Person identisch sind, führt dies nicht dazu, dass eine andere Person erbt.
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Diese Antwort ist vom 06.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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