Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Es stellt sich zunächst die Frage, ob Sie überhaupt gegenüber Ihrer Tochter Unterhaltsverpflichtet sind. Hier ist insoweit die entsprechende Verwaltungsvorschrift zu § 37 BAföG herabzuziehen. Diese lautet wie folgt:
Abweichend von Tz 37.1.13 haben die Eltern mit dem Abschluss einer Erstausbildung ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt, wenn
a) ein Berufswechsel notwendig ist, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder weil der zunächst erlernte Beruf aus Gründen, die bei Beginn der Ausbildung nicht vorhersehbar waren, keine ausreichende Lebensgrundlage bietet.
b) die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Auszubildenden beruhte,
c) der Auszubildende von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war,
d) die Ausbildungsplanung die weitere Ausbildung nach den gemeinsamen Vorstellungen der Eltern und des Auszubildenden umfasste; dasselbe gilt, wenn die dahin gehende Ausbildungsplanung des Auszubildenden den Eltern bekannt war und diese nicht erkennbar widersprochen haben,
e) während des ersten Teils der Ausbildung eine die Weiterbildung erfordernde besondere Begabung des Auszubildenden deutlich geworden ist oder
f) wenn ein Auszubildender mit allgemeiner Hochschulreife nach einer praktischen Ausbildung (Lehre, Volontariat) ein Hochschulstudium aufnimmt und dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dies gilt bei einem kontinuierlich aufeinander aufbauenden Ausbildungsverlauf auch dann, wenn die Fachhochschul-/Hochschulreife erst nach der praktischen Ausbildung (z.B. durch den Besuch einer Fachoberschule) erworben wird.
Ohne genauere Kenntnisse der Verhältnisse Ihrer Tochter zu haben, gehe ich davon aus, dass der Punkt f) auf diese zutreffen könnte. Dementsprechend wären Sie zum Unterhalt verpflichtet. Gleichzeitig besteht jedoch eine Verpflichtung Ihrer Tochter, das Studium möglichst "durchzuziehen", wobei hier aufgrund des Kindes eine Besonderheit besteht. Ihrer Tochter wäre eine geringfügige Verzögerung wahrscheinlich deshalb nicht zuzurechnen.
Im Endeffekt müsste zu gegebener Zeit der Fall erneut geprüft werden. Ich empfehle Ihnen allerdings dringend, der Zahlungsaufforderung nachzukommen. Ansonsten würden Sie wohl gem. § 37 BAföG zwangsweise zur Zahlung veranlasst werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hinreichend beantwortet habe. Bei einer Nachfrage oder einer möglichen Interessenvertretung stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 27.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
E-Mail: