Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
"Trifft der Punkt 37.1.14 unter § 37 BAföG zu; die Entscheidung ein Studium aufzunehmen erfolgte ja erst später?"
Die rechtliche Frage, die sich hier allein stellt ist die, ob Sie Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Tochter bereits mit dem Abschluss der Erstausbildung erfüllt haben.
Wäre dies der Fall, ginge die Überleitung der Ansprüche ins Leere, da dann kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter bestünde.
Die von Ihnen angesprochene Verwaltungsvorschrift lautet:
" Abweichend von Tz 37.1.13 haben die Eltern mit dem Abschluss einer Erstausbildung ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt, wenn
a. ein Berufswechsel notwendig ist, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder weil der zunächst erlernte Beruf aus Gründen, die bei Beginn der Ausbildung nicht vorhersehbar waren, keine ausreichende Lebensgrundlage bietet,
....
d. die Ausbildungsplanung die weitere Ausbildung nach den gemeinsamen Vorstellungen der Eltern und des Auszubildenden umfasste; dasselbe gilt, wenn die dahin gehende Ausbildungsplanung des Auszubildenden den Eltern bekannt war und diese nicht erkennbar widersprochen haben,
...
f. wenn ein Auszubildender mit allgemeiner Hochschulreife nach einer praktischen Ausbildung (Lehre, Volontariat) ein Hochschulstudium aufnimmt und dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dies gilt bei einem kontinuierlich aufeinander aufbauenden Ausbildungsverlauf auch dann, wenn die Fachhochschul-/Hochschulreife erst nach der praktischen Ausbildung (z. B. durch den Besuch einer Fachoberschule) erworben wird. "
Nach Ihrer Schilderung kommen die Buchstaben a, d und f ernsthaft in Betracht.
Greift einer dieser Punkte, bestünde eine grundsätzliche Unterhaltspflicht fort.
Frage 2:
"Sollte unsere Tochter versuchen zu erklären das Studium aus gesundheitlichen Gründen aufgenommen zu haben. Wie soll sie das im Nachhinein begründen. Wie ist die Vorgehensweise?"
Ihre Tochter ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet und wird diese sicherlich auch schon ins Verfahren eingebracht haben.
Für das Amt entscheidend dürfte die Phase der Beendigung der Berufsausbildung bis zum Abschluss der Fachoberschule Gesundheit und Soziales maßgebend sein - insbesondere was zwischen den Beteiligten abgesprochen und gelebt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Verehrter Herr Rapfael Fork
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Mir ist da noch etwas unklar:
bezüglich Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt,
Punkt 37.1.14 a)
Gesundheit unserer Tochter bislang nie erwähnt, sie könnte in ihrem Beruf also selbst den Lebensunterhalt verdienen.
Punkt d)
Die Ausbildungsplanung meiner Tochter ist nicht mit uns als Eltern zusammen entschieden worden.
Punkt f)
Sachlich und zeitlich steht ihr Studium aus unserer Sicht nicht im Zusammenhang mit ihrer Erstausbildung, (die Arbeit als Krankenschwester hat wenig mit der Arbeit als Pädagogin an einer Schule zu tun, auch wenn das Amt für Ausbildungsförderung das anders sieht).
Raten sie uns dagegen an zu gehen oder wie beurteilen sie unsere Chancen?
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage 1:
"Raten sie uns dagegen an zu gehen oder wie beurteilen sie unsere Chancen?"
Wenn Ihre Tochter tatsächlich eigenmächtig - und dies entnehme ich Ihrer Schilderung - darüber entschieden hat,
-) den erlernten Beruf nicht auszuüben
-) Sie nicht den Besuch der Fachoberschule finanziert oder besprochen haben
sollten Sie dies gegenüber der Behörde schriftlich anzeigen und auf die Grundregel verweisen, wonach Ihre Unterhaltspflicht erfüllt ist, wenn der Auszubildende eine angemessene, d. h. eine seinen Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen optimal entsprechende Berufsausbildung erhalten hat. Sie stellen dann anhand der Tatsachen dar, warum dies aus Ihrer Sicht so ist und warum sich Ihre Tochter wann genau zur Aufnahme der weiteren Ausbildung veranlasst sah. Ebenso sollten Sie darlegen warum der erlenrte Beruf nichts mit dem geplanten Studium an sich zu tun hat.
Nach Ihrer Schilderung dürfte Fall a nicht vorliegen, weil die gesundheitlichen Einschränkungen nicht tatsächlich vorliegen, sondern lediglich allgemein von Ihrer Tochter festgestellt wurde, dass der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin hohe Anforderungen an das physische wie psychische Leistungsvermögen stellt.
Fall d verneinen Sie nach Ihrer Darstellung.
Damit bleibt nur Fall f, wobei maßgebend folgender Satz ist:
"Dies gilt bei einem kontinuierlich aufeinander aufbauenden Ausbildungsverlauf auch dann, wenn die Fachhochschul-/Hochschulreife erst nach der praktischen Ausbildung (z. B. durch den Besuch einer Fachoberschule) erworben wird."
Hierüber muss das Amt dann entscheiden, wonach Ihre Chancen nicht schlechter stehen sollten nach Ihrer Schilderung keinen Unterhalt mehr lesiten zu müssen.
Ihre Tochter solte dann einen sog. Antrag auf Voraussleistung stellen, dann kann man den Sachverhalt in Ruhe abklären ohne dass das Studium gefährdet ist.
Der Antrag auf Vorausleistung hat seine Grundlage in § 36 BAföG.