Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
"Trifft der Punkt 37.1.14 unter § 37 BAföG zu; die Entscheidung ein Studium aufzunehmen erfolgte ja erst später?"
Die rechtliche Frage, die sich hier allein stellt ist die, ob Sie Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Tochter bereits mit dem Abschluss der Erstausbildung erfüllt haben.
Wäre dies der Fall, ginge die Überleitung der Ansprüche ins Leere, da dann kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter bestünde.
Die von Ihnen angesprochene Verwaltungsvorschrift lautet:
" Abweichend von Tz 37.1.13 haben die Eltern mit dem Abschluss einer Erstausbildung ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt, wenn
a. ein Berufswechsel notwendig ist, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder weil der zunächst erlernte Beruf aus Gründen, die bei Beginn der Ausbildung nicht vorhersehbar waren, keine ausreichende Lebensgrundlage bietet,
....
d. die Ausbildungsplanung die weitere Ausbildung nach den gemeinsamen Vorstellungen der Eltern und des Auszubildenden umfasste; dasselbe gilt, wenn die dahin gehende Ausbildungsplanung des Auszubildenden den Eltern bekannt war und diese nicht erkennbar widersprochen haben,
...
f. wenn ein Auszubildender mit allgemeiner Hochschulreife nach einer praktischen Ausbildung (Lehre, Volontariat) ein Hochschulstudium aufnimmt und dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dies gilt bei einem kontinuierlich aufeinander aufbauenden Ausbildungsverlauf auch dann, wenn die Fachhochschul-/Hochschulreife erst nach der praktischen Ausbildung (z. B. durch den Besuch einer Fachoberschule) erworben wird. "
Nach Ihrer Schilderung kommen die Buchstaben a, d und f ernsthaft in Betracht.
Greift einer dieser Punkte, bestünde eine grundsätzliche Unterhaltspflicht fort.
Frage 2:
"Sollte unsere Tochter versuchen zu erklären das Studium aus gesundheitlichen Gründen aufgenommen zu haben. Wie soll sie das im Nachhinein begründen. Wie ist die Vorgehensweise?"
Ihre Tochter ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet und wird diese sicherlich auch schon ins Verfahren eingebracht haben.
Für das Amt entscheidend dürfte die Phase der Beendigung der Berufsausbildung bis zum Abschluss der Fachoberschule Gesundheit und Soziales maßgebend sein - insbesondere was zwischen den Beteiligten abgesprochen und gelebt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-