Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Es gilt in der Tat der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nur wenn Ihre Tochter sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, besteht ein Unterhaltsanspruch. Sie ist verpflichtet, alles dafür zu tun, um einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Läßt sich keiner finden, muss das volljährige Kind eine bezahlte Tätigkeit annehmen um die Wartezeit zu überbrücken. Nur wenn sich trotz intensive Bemühungen, die der Volljährige nachweisen muss, gar keine Stelle finden läßt, bestünde ein Anspruch weiter. Ein Unterhaltsanspruch besteht auch wenn wegen Krankheit oder Behinderung keine Ausbildung möglich ist.
Sie können also, wenn Ihnen nicht nachgewiesen wird, das eine Ausbildung besteht, die Zahlungen einstellen.
Der Anspruch kann aber wieder aufleben, wenn eine Ausbildung begonnen wird. Außerhalb einer Ausbildung oder Schule, ist das volljährige Kind verpflichtet selbst den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Herzlichen Dank für diese Erläuterungen. Gibt es eine bestimmten Artikel oder Paragraphen auf den ich mich berufen kann,wenn ich ihr die Einstellung der Zahlungen formell mitteile?
Sehr geehrter Fragesteller,
der Anspruch auf Unterhalt für eine Ausbildung folgt aus §§ 1601
, 1610
II BGB. In § 1610 II BGB
ist ausdrücklich die Ausbildung erwähnt.
Während einer Wartezeit, auf einen Studien- oder Ausbildungsplatz muss das volljährige Kind selbst für den Unterhalt sorgen (vgl. etwa OLG Zweibrücken , NJW-RR 1994, 1225
).
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht