Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie sich von Ihrer Frau trennen, werden Sie i.d.R für sie und die Tochter unterhaltspflichtig. Könnte die Tochter ihren Unterhalt durch Ihre Unterhaltszahlungen decken, wäre für sie keine Sozialhilfe zu beantragen, so dass der angesparte Ausbildungsbetrag auf ihren Namen unangetastet bliebe. Der angesparte Betrag dürfte auch nicht auf die Sozialhilfe der Mutter angerechnet werden.
Kann die Tochter keinen Unterhalt erlangen, wird sie in Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter Sozialhilfe erhalten, wobei ihr Vermögen angegeben werden muss. Wird das Konto verheimlicht, besteht die Gefahr, dass das Sozialamt bei Verdachtsgründen bei der Bank eine Kontoauskunft verlangt, § 93 Abs. 8 AO
. Außerdem käme eine Anzeige wegen Betrugs in Frage.
Nach § 12 SGB II
sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Antrages auf ALG II/Sozialgeld vorhanden sind. Zum Vermögen gehört also auch das Girokonto der Tochter.
Davon ist ein Schonbetrag von 3100 Euro absetzbar plus ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro. Alles was über diese Grenze von 3850 Euro geht, wird auf die Sozialhilfe der Tochter angerechnet.
Eine Ausbildungsversicherung oder ein Ausbildungssparvermögen für Kinder ist nicht eigenständig absetzbar. Kindern wird im SGB II kein zusätzlicher Ausbildungsfreibetrag eingeräumt. Auch den Eltern wird kein zusätzlicher Kinderausbildungsfreibetrag zu ihrem eigenen Schonvermögen eingeräumt.Ist das Kind, wie in Ihrem Fall, Inhaber des Ausbildungssparvermögens und ist der Vermögenswert nicht durch den zustehenden Grundfreibetrag plus der Anschaffungsrücklage
des Kindes geschützt, ist das Ausbildungssparvermögen auf den ALG II/Sozialgeld Bedarf des Kindes anzurechnen. Davor schützt also auch nicht ein Vermerk/Bestimmung „Zugriff erst ab 18„ oder „Nur für Ausbildungszwecke".
Wenn Sie das Konto auflösen, bedarf das der Zustimmung Ihrer Frau, und die Bank wird diese zur Auflösung einfordern (Unterschrift der Mutter). Da Forderungsinhaber Ihre Tochter ist, spielt es auch keine Rolle, wenn nur Sie das Konto eröffnet haben, denn bei gemeinsamen Sorgerecht sind beide für die Vermögenssorge verantwortlich und können die Auflösung nur gemeinschaftlich bestimmen, § 1626 Abs. 1 BGB
, LG Landau Az.: 2 O 126/06
.
Wenn Ihre Frau zustimmt, und Sie das Konto „neu" auf Ihren Namen eröffnen, besteht die Möglichkeit, dass Sie im Rahmen Ihrer Unterhaltsverpflichtung zur Vermögensoffenlegung aufgefordert werden, so dass das Geld wiederum als Unterhaltsleistung einzusetzen wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für ihre Antwort, die den Hauptteil meiner Frage "Wenn ja, was kann X tun, damit das Geld nicht wirksam in die Berechnungen der Ämter einfließt und somit dem eigentlichen Zweck zukommt?" nicht wirklich beantwortet.
>Wenn Sie sich von Ihrer Frau trennen, werden Sie i.d.R
>für sie und die Tochter unterhaltspflichtig
Hier hat mir eine andere Anwältin versichert, dass aufgrund der aktuellen Situation, die Frau keinen und die Tochter (Alter 7 Jahre) einen Minimalunterhalt zugesprochen bekommen (also ca 300€). Erledigt sich also die Frage damit?
Falls nicht, will ich deshalb noch einmal diesbezüglich und im Hinblick auf den von Ihnen genannten Freibetrag von 3850 Euro nachfragen: Da die Sparkasse mir durchaus die Möglichkeit bietet, alleinigst über einen Teilbetrag des Geldes zu verfügen (Überweisung,Abhebung): Besteht die Möglichkeit, das Geld bis auf die 3850 Euro abzuheben und "in der Matratze" zu lagern? Was wäre dabei zu beachten?
Dann hat sich Ihre Sorge erledigt. Bei Zahlung von Unterhalt in Höhe von ca. 300 Euro ist die Tochter nicht auf Hartz 4 angewiesen(Der Regelbedarf liegt ab 2015 bei einer Siebenjährigen bei 267 €). Das Ausbildungskonto bleibt also erhalten und braucht nicht zu Unterhaltszwecken verwendet werden.
Nur der Vollständigkeit halber:
Das Amt fordert bei Vermögensabfragen die letzten Kontoauszüge. Höhere Geldbeträge, die abgehoben wurden und der Nachweis für notwendige Anschaffungen fehlt, bleiben dabei unberücksichtigt. Man muss also sehr frühzeitig Geld beiseite schaffen, um nicht in Verdacht zu geraten, dass man sein Vermögen frisiert hat.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schmidt-Fröhlich
Rechtsanwältin