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anwälte zur scheidung

4. Januar 2007 17:13 |
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Familienrecht


hallo, verehrte anwälte .

meine frau (südamerikanerin) und ich wollen uns nun nach 4 jahren ehe scheiden lassen.
da wir keine kinder haben und auch kein vermögen aufgebaut haben, gibt es eigendlich nichts weiter zu "erkämpfen". wir verzichten gegenseitig auf alle ansprüche.
einvernehmliche trennung.
nun hat der anwalt, welchen wir zunächst gemeinsam aufgesucht hatten, um unsere angelegenheit schnell zu erledigen, meiner frau bei ihrem letzten alleinigen besuch gesagt, dass ich mir besser auch einen eigenen anwalt suchen sollte, damit "...bei gericht ein anwalt den antrag auf ausschluß des versorgungsausgleichs stellt. "
er teilte mir dies auch schriftlich mit.
da er für meine frau prozesskostenhilfe beantragt, müsse dieser anwalt es auch für mich tun. (wir verdienen beide jeweils nur zwischen 900.- und 1.200.-)
ausserdem würde sonst der eindruck entstehen (bei nur einem anwalt), dass unsere kurze ehe nur eine scheinehe gewesen wäre...


frage nun:
kann nicht EIN anwalt für beide teile dies alles erledigen?
kann ich den "ausschluß des versorgungsausgleichs" nicht auch allein erklären?
wozu noch zusätzliche kosten für einen zweiten anwalt? (mit dem er übrigens schon oft zusammengearbeitet hat.....)
stimmt das mit dem verdacht der "scheinehe" ?

erstmal vielen dank und freundliche grüsse...
helge m.

sehr geehrter Herr Fragesteller,
man muss trennen zwischen dem Thema Scheidung und dem Thema
Versorgungsausgleich.

Für die einvernehmliche Scheidung braucht nur eine Partei einen
Anwalt,das ist in diesem Fall der Kollege,der Ihre Noch-Ehefrau vertritt und den Scheidungsantrag stellt.(beide Parteien gleichzeitig kann und darf man als Anwalt nicht vertreten,auch wenn mögliche Interessenkollisionen nur theoretisch denkbar sind bzw.aller Voraussicht nach gar nicht auftreten).

Sie können diesem Scheidungsantrag ohne Anwalt schriftlich zustimmen.


Versorgungsausgleich:

Hier würde ich abwarten,ob in Ihrem Fall (=nahezu gleiches Einkommen beider Parteien) überhaupt Rentenanwartschaften auf die
eine oder andere Partei zu übertragen sind(klärt das Gericht von Amts wegen mit den zuständigen Rentenversicherungsträgern nach beantragter Ehescheidung,insoweit müssen vorher Vordrucke ausgefüllt werden,die man vom Gericht übersandt bekommt).

Falls danach nichts auszugleichen wäre,erübrigt sich der gewünschte wechselseitige Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Sofern die Berechnung der Rentenversicherungsträger ergeben sollte ,dass entweder Sie selbst oder Ihre Noch-Ehefrau von ihren Rentenanwartschaften an den anderen etwas abgeben müssten,
würde ich dann einen Anwalt/in nur und (soweit möglich)mit Prozeßkostenhilfe damit beauftragen,Sie im Scheidungstermin ausschließlich für den gewünschten wechselseitigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu vertreten.
(Nur)für diesen Ausschluss ist anwaltliche Vertretung erforderlich.

Mit dem Thema Scheinehe hat all dies wirklich nicht das Geringste zu tun.


Für Nachfragen stehe ich zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen ein gesundes Jahr 2007.


Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsasnwältin





.

Rückfrage vom Fragesteller 7. Januar 2007 | 17:38

hallo, frau mertens!
vielen dank für die beantwortung!

wir hatten vom anwalt bereits solche vordrucke (rentenversicherung) erhalten, ausgefüllt und abgeschickt.
der bescheid gibt jedoch keine beträge an, sondern listet nur den versicherungsverlauf auf...ich habe z.b. 105 monate beitragzeit...meine frau hat höchstens 20 monate.....
ich habe jedoch auch automatisch eine benachrichtigung bekommen, welche rente ich in jetztiger situation bekommen würde: euro 305.- !
wann klärt denn das gericht diese frage? erst, wenn wir im sitzungsaal sitzen ? :-)
wann soll ich denn entscheiden, ob ich einen anwalt brauche, oder nicht? soll/en ich/wir diesen bescheid vorab an das gericht schicken, um zu entscheiden...?
ich denke kaum, dass irgendwelche ansprüche entstanden sind...

also: wie und zu welchem zeitpunkt kann ich entscheiden, ob ich nun einen anwalt benötige?

freundliche grüsse,
helge malitte

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2007 | 20:35

Die Rentenauskünfte (=Versicherungsverlauf) liegen-dies entnehme ich Ihren Ausführungen-auch bei Ihrer Noch-Ehefrau vor.

Bitten Sie das Gericht schriftlich,den Versorgungsausgleich nun schriftlich vor dem Scheidungstermin auszurechnen,da Sie nur für den
Verzicht auf den Versorgungsausgleich(soweit sich -ich vermute zu Ihren Lasten--ein solcher errechnet) einen Anwalt mit Prozeßkostenhilfe noch rechtzeitig beauftragen möchten.

Die hiesigen Gerichte schicken regelmäßig eine solche Berechnung vorab(also vor dem Termin) an die Parteien.

Sollte das Gericht wider Erwarten nicht rechtzeitig vor der Verhandlung reagieren,dann beauftragen Sie vorsichtshalber und ca 14 Tage vor dem Termin einen Kollegen ,nur für den von beiden Parteien beabsichtigten Versorgungsausgleichsverzicht,wie schon beschrieben.Es bleibt dann noch genügend Zeit,den Prozeßkostenhilfeantrag vor dem Scheidungstermin bei Gericht einzureichen.

Mit freundlichen Grüßen

Dorothe Mertens
Rechtsanwältin

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