Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihren Schilderungen werden BEIDE Eltern anteilig zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sein, und zwar je nach Einkommen.
Auf Ihren Bedarfsanspruch, der bei 590,00 EUR (zzgl. Kranken- und Plegeversicherung UND Studiengebühren) liegen wird, müssen Sie sich aber die BAföG-Leistungen anrechnen lassen.
Sofern diese Leistungen fließen, können Sie in der Zahlungshöhe die Ansprüche auch nicht mehr geltend machen, da diese Ansprüche dann auf das Amt übergegangen sind.
Hinsichtlich des Restbetrages können Sie aber Klage erheben, wobei Sie dann, wenn das anrechenbare Einkommen bekannt ist, Zahlungsklage, ansonsten kombinierte Auskunfts- und Zahlungsklage erheben sollten. Auch sollte der/die Beklagte dann zuvor ordnungsgemäß mit den Zahlungen in Verzug gesetzt werden.
Gerade im Unterhaltsrecht halte ich es für unsinnig, diese Klage ohne anwaltliche Hilfe zu erheben, da nicht nur formale, sondern auch materiellrechtliche Fallen bestehen, die Sie als Laie kaum überblicken können. Geraten Sie in eine solche Falle, werden Sie die Klage verlieren und auch die Kosten der Gegenseite zu tragen haben.
Daher sollten Sie einen Anwalt beauftragen.
Hier sollten Sie vorab bei Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Dazu müssen Sie beim Rechtspfleger Ihre Vermögensverhältnisse offenlegen und werden dann einen sogenannten Berechtigungsschein bekommen. Damit können Sie dann zum Anwalt gehen, so dass (bis auf 10,00 EUR) die Kosten der Prüfung und eines möglicherweise noch notwendigem außergerichtlichen Verfahren vom Amtsgericht getragen werden.
Das Antragsformular kann ich Ihnen aber auch gerne zusenden; bitte teilen Sie mit dann PER DIREKTMAIL NICHT ÜBER DISES ÖFFENTLICHE FORUM Ihre Adresse mit.
Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, müssen Sie -unabhängig von der außergerichtlichen Beratungshilfe - Prozesskostenhilfe beantragen, die dann die Gerichtskosten und die Kosten IHRES Anwaltes abdeckt. Neben dem Antragsformular - auch dieses kann ich Ihnen zusenden - wäre dann aber die Klageschrift notwendig, deren Erstellung mit anwaltlicher Hilfe erfolgen sollte.
Sie müssen dabei Ihre Bedürftigkeit, die Leistungsfähigkeit der Beklagten und den Verzug darlegen. Hier mit einem Mustertext zu arbeiten, halte ich deshalb für gefährlich, da zum einen Mustertexte sicherlich keine Klage schlüssig machen können und zum anderen die individuelle Seite überhaupt nicht berücksichtigt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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