Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
An das Insolvenzverfahren schließt sich nicht automatisch ein gesellschaftsrechtliches Liquidationsverfahren an, da das Gesetz von einer Vollabwicklung ausgeht. Somit werden Sie nicht automatisch zum Liquidator und damit „Rechtsnachfolger" des Geschäftsführers und könnten etwa noch bestehende Ansprüche – wie hier aus dem Sicherheitseinbehalt – rechtlich wirksam einfordern.
Stellt sich nach dem Schlusstermin heraus, dass die insolvente Gesellschaft noch Vermögensgegenstände (wie hier den Einbehalt) hat, so kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO
anordnen. Der Insolvenzverwalter müsste dann den Anspruch geltend machen und verteilen, also ggfls. nach § 199 S. 2 InsO
an die Gesellschafter auszahlen. Das Gericht kann von einer solchen Nachtragsliquidation absehen, wenn der Erlös im Verhältnis zu den Kosten für ein solches Verfahren als nicht angemessen erscheint.
Wenn aber wie bei Ihnen der Insolvenzverwalter bzw. auch kein Gläubiger eine entsprechende Antragstellung erwägt kommt nur die „einfache" Liquidation in Betracht. Diese ist im Übrigen auch beim Vorliegen von insolvenzfreien Vermögen angezeigt. Da der Verwalter den Sicherheitseinbehalt nicht beansprucht also freigibt liegt kein insolvenzbefangenes Vermögen vor. Wenn insolvenzfreies Vermögen nach Schlussverteilung vorliegt ist stets ein gesellschaftsrechtliches Liquidationsverfahren durchzuführen.
Sie sollten daher nun einen Antrag auf Ihre Bestellung zum Liquidator der Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht stellen. Als Geschäftsführer sind Sie sog. geborener Liquidator und daher nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen grundsätzlich als Liquidator zu bestellen.
Bei Ihrem Antrag sollten Sie auf die Äußerung des Verwalters Bezug nehmen, wonach kein Antrag auf Nachtragsverteilung gestellt wird und der Anspruch auch nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt, weil er nicht beansprucht wird. Als Liquidator werden Sie in das Handelsregister eingetragen und können nun den Anspruch für die Gesellschaft geltend machen und ihn nach Realisierung an die Gesellschafter ausschütten.
Sehr geehrter Herr Meivogel, sie schrieben "Als Liquidator werden Sie in das Handelsregister eingetragen"....
Geschieht das von Amts wegen oder muss ich das, womöglich über einen Notar, selbst in die Hand nehmen?
Danke sehr
Sehr geehrter Fragesteller,
das Gericht kann Sie als Liquidator bestellen. Dies erfolgt per Beschluss und wird dem Handelsregister bekannt gemacht welches sodann die Eintragung vornimmt.
Möglicherweise könne Sie hier den Insolvenzverwalter dazu bringen die Zahlungsaufforderung zu unterstützen um den Weg über das Gericht zu vermeiden.