Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

anspruch Rest Barvermögen nach Ende InsoVerfahren

| 18. August 2011 09:35 |
Preis: 100€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens durch den
Insolvenzverwalter wird Monate später ein geringfügiger Betrag aus einem Sicherheitseinbehalt einer Bauleistung zur Auszahlung frei. Als ehemaliger Geschäftsführer, fordere ich diesen Betrag schriftlich(privat sozusagen) an, mit einer Kopie der Antwort über diesen Sachverhalt (siehe unten)vom ehemaligen Insolvenzverwalter.
Das Unternehmen verweigert die Auszahlung mit der Begründung, das ein Rechtsnachfolger benannt sein muss. Der diesbezügliche Kontakt mit dem ehemaligen Insolvenzverwalter ergab das kurzsilbige Antwortschreiben mit dem Inhalt, "dass eine Nachtragsverteilung hier nicht geplant ist und somit die Summe von hier aus nicht beansprucht wird".
Da ich als ehemaliger Geschäftsführer, übrigens als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Ltd., persönlich nach und nach erhebliche Schuldbeträge einiger Gläubiger ausgeglichen habe, sollte der Anspruch nicht ungerechtfertigt sein.
Unter welchen Voraussetzungen muss das Unternehmen o.g. Betrag an mich auszahlen? Dem Unternehmen dürfte dieses Geschenk nicht zustehen?

Vielen Dank

-- Einsatz geändert am 18.08.2011 09:41:45

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

An das Insolvenzverfahren schließt sich nicht automatisch ein gesellschaftsrechtliches Liquidationsverfahren an, da das Gesetz von einer Vollabwicklung ausgeht. Somit werden Sie nicht automatisch zum Liquidator und damit „Rechtsnachfolger" des Geschäftsführers und könnten etwa noch bestehende Ansprüche – wie hier aus dem Sicherheitseinbehalt – rechtlich wirksam einfordern.

Stellt sich nach dem Schlusstermin heraus, dass die insolvente Gesellschaft noch Vermögensgegenstände (wie hier den Einbehalt) hat, so kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO anordnen. Der Insolvenzverwalter müsste dann den Anspruch geltend machen und verteilen, also ggfls. nach § 199 S. 2 InsO an die Gesellschafter auszahlen. Das Gericht kann von einer solchen Nachtragsliquidation absehen, wenn der Erlös im Verhältnis zu den Kosten für ein solches Verfahren als nicht angemessen erscheint.

Wenn aber wie bei Ihnen der Insolvenzverwalter bzw. auch kein Gläubiger eine entsprechende Antragstellung erwägt kommt nur die „einfache" Liquidation in Betracht. Diese ist im Übrigen auch beim Vorliegen von insolvenzfreien Vermögen angezeigt. Da der Verwalter den Sicherheitseinbehalt nicht beansprucht also freigibt liegt kein insolvenzbefangenes Vermögen vor. Wenn insolvenzfreies Vermögen nach Schlussverteilung vorliegt ist stets ein gesellschaftsrechtliches Liquidationsverfahren durchzuführen.

Sie sollten daher nun einen Antrag auf Ihre Bestellung zum Liquidator der Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht stellen. Als Geschäftsführer sind Sie sog. geborener Liquidator und daher nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen grundsätzlich als Liquidator zu bestellen.

Bei Ihrem Antrag sollten Sie auf die Äußerung des Verwalters Bezug nehmen, wonach kein Antrag auf Nachtragsverteilung gestellt wird und der Anspruch auch nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegt, weil er nicht beansprucht wird. Als Liquidator werden Sie in das Handelsregister eingetragen und können nun den Anspruch für die Gesellschaft geltend machen und ihn nach Realisierung an die Gesellschafter ausschütten.

Rückfrage vom Fragesteller 18. August 2011 | 15:41

Sehr geehrter Herr Meivogel, sie schrieben "Als Liquidator werden Sie in das Handelsregister eingetragen"....
Geschieht das von Amts wegen oder muss ich das, womöglich über einen Notar, selbst in die Hand nehmen?

Danke sehr

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. August 2011 | 21:37

Sehr geehrter Fragesteller,

das Gericht kann Sie als Liquidator bestellen. Dies erfolgt per Beschluss und wird dem Handelsregister bekannt gemacht welches sodann die Eintragung vornimmt.

Möglicherweise könne Sie hier den Insolvenzverwalter dazu bringen die Zahlungsaufforderung zu unterstützen um den Weg über das Gericht zu vermeiden.

Bewertung des Fragestellers 18. August 2011 | 15:23

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Klassifizierungen kann man wohl bei jeder Frage ziemlich genau punkten. Die Frage nach der Freundlichkeit ist m.E. allerdings
nicht sehr aufschlussreich, weil hier unbedingt die Sachlichkeit Vorrang haben muss und "patzig/böse" genauso unbedeutend in die allgemeine Wertung eingehen sollte wie z.B. "sehr, also überschwenglich freundlich"...

"