Sehr geehrte Anfragende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Erbfolge
Sie können die von Ihnen gewünschte Erbfolge erreichen. Dazu müssen Sie ein Testament errichten. Sie müssen nicht zwingend ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehemann errichten. Auch ein Einzeltestament nur durch und nur für Sie ist möglich.
Denkbar wäre z.B. entweder
a) eine Vor- und Nacherbfolge. Vorerbe wäre Ihr Mann, Nacherben Ihre Kinder. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Zu diesem Zeitpunkt erben Ihre Kinder Ihr
Vermögen. Dieses muss dann soweit möglich aus dem Vermögen des Ehemannes ausgesondert werden. Bei dem Grundstück ist dies ohne Probleme möglich.
b) eine direkte Erbeinsetzung Ihrer Kinder und ein Vermächtnis zugunsten Ihres Mannes z.B. in Form eines Wohnrechtes (vgl. unten Ziffer 2.). Auch über eine Testamentsvollstreckung bis zum erreichen der Volljährigkeit könnte man nachdenken.
Das Testament können Sie privatschriftlich errichten. Dazu müssen Sie den gesamten Text selbst handschriftlich (keine Schreibmaschine, kein Computer) fertigen und eigenhändig unterschreiben.
Um jedoch Unklarheiten und Zweifelsfragen über die Formulierung, den Verbleib oder gar Ihre Testierfähigkeit weitestgehend auszuschließen rate ich in diesem Fall - wo tatsächlich Werte dahinter stecken - dazu, einen Notar einzuschalten.
Hierbei möchte ich darauf hinweisen, dass unterschiedliche Erbregelungen und unterschiedliche Erbschaftsteuerliche Folgen haben. Da Sie sowohl Grundvermögen als auch Sparanlagen haben, sollten Sie vor der Errichtung eines Testamentes sich auch noch den Rat eines Steuerberaters einholen. Ansonsten könnte es sein, dass die Freibeträge nicht ausreichen, um eine Zahlung von Erbschaftssteuer zu vermeiden.
2.
Ihr Wunsch, Ihren Mann in irgendeiner Form
an der Wohnung zu beteiligen ist leider nicht besonders präzise.
Die einfachste Möglichkeit wäre natürlich, schlicht einen idellen Anteil auf den Ehemann zu übertragen. Sie könnten eine Rückauflassungsvormerkung eintragen lassen, um Rückübertragungsansprüche dinglich abzusichern. Gekoppelt mit einer Rückübertragungsverpflichtung für den Fall des Erstversterbens könnte dies den Anteil vor den Kindern Ihres Ehemannes schützen. Jedoch erscheint mir diese Konstruktion sehr kompliziert und unpraktikabel. Falls wohl möglich die Bedingung unpräzise formuliert wird, tritt der gewünschte Erfolg vielleicht nicht ein. Aus diesem Grund würde ich diese Variante nicht empfehlen wollen.
Besser wäre z.B. ein Wohnrecht (nur eigene Nutzung
) oder ein Nießbrauchsrecht (auch Vermietung möglich
) zugunsten Ihres Mannes. Hier könnte man in der Bestellungsurkunde festhalten, dass das Recht nicht gilt, solange Sie persönlich in der Wohnung leben. Am besten sollten Sie einen Vertrag mit Ihrem Mann schließen. Dann könnten Sie ferner noch vereinbaren, dass das Wohnrecht zu löschen ist, wenn die Ehe einmal geschieden werden sollte.
Auch könnten Sie zugunsten Ihres Mannes z.B. eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen. Hierdurch wären seine Rückzahlungsansprüche gesichert. In dem angedachten Vertrag könnten auch Regelungen darüber getroffen werden, dass der Rückzahlungsanspruch während der Ehe nicht fällig ist und bei Vorversterben des Ehemannes endgültig entfällt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Antworten und Anregungen weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
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