Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Sie haben in ihrer Anfrage zwei verschiedene Fragen gestellt.
Zunächst die Frage bezüglich der Absicherung hinsichtlich des Wohnens im Haus.
Damit Sie hinsichtlich einer Erbengemeinschaft und im Hinblick auf ihre vergangene Mithilfe und Investition rund um das Haus abgesichert sind und nicht unmittelbar zum Ausziehen gezwungen werden können gibt es z.B. die Möglichkeit eines dinglichen lebenslangen Wohnrechts.
Dieses Recht würde Ihnen den Verbleib im Haus nach dem etwaigen Tod ihres Partners garantieren.
Ein dingliches lebenslanges Wohnrecht muß notariell beurkundet werden und wird danach in das Grundbuch eingetragen.
Dies würde den besten Schutz gewähren, damit Sie nach einem etwaigen Tod ihres Partners nicht zum Auszug aus dem Haus gezwungen werden können.
Bezüglich der erwähnten Gegenstände die Sie ihren Söhnen vermachen wollen, müssen Sie ein Testament errichten. Dies geht im Prinzip auch selbst und zwar handschriftlich mit Ort, Datum und Unterschrift.
Allerdings bietet auch hier ein notariell errichtetes Testament eine größere Sicherheit, denn der Notar achtet auf die Einhaltung aller Formalien und die korrekte Ausarbeitung des Testaments.
Zudem wird ein notarielles Testament beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt und ist daher gegen Verlust geschützt.
Aus den dargelegten Gründen bietet sich daher an die vorgenannten Angelegenheiten mit einem Notar zu besprechen und mit dessen Hilfe zu regeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Vielen Dank, Ihre Antwort hat mir sehr geholfen. Nur zum besseren Verständnis: ohne Testament erben doch meine Söhne gemäß gesetzlichem Erbrecht alles was mir gehört. Muss ich mein Hab und Gut vor der Erbengemeinschaft meines Lebenspartners durch ein Testament "schützen", nur weil es sich im Eigenheim meines Partners befindet? Macht das den Unterschied? Danke noch einmal im Voraus.
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Sie haben natürlich Recht, durch die gesetzliche Erbfolge erben ihre Söhne auch ohne Testament.
Diese Sachen werden auch nicht durch den Verbleib im Haus Eigentum der Erbengemeinschaft.
Allerdings kann es - auch unabsichtlich – zu einem Zuordnungsirrtum kommen und einzelne Gegenstände könnten versehentlich dem Partner zugeordnet werden.
Sie haben ja bereits ein Fotobuch angelegt, es kann jedoch nichts schaden z.B. einzelne Gegenstände noch einmal ausdrücklich in einem Testament aufzuführen um eine weitere Absicherung zu gewährleisten.
In Kombination mit der erwähnten öffentlichen Hinterlegung des Testaments sollte diese Verfahrensweise gewährleisten, daß ihre Söhne auch die vererbten Gegenstände tatsächlich erhalten.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt