Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Zutrittsrecht gemeinsames Haus bei Trennung

12. Mai 2006 17:00 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Zusammenfassung

Kann eien aus dem gemeinsamen Haus ausziehende Ex-Partnerin von dem im Haus verbleibenden Ex-Partner Miete verlangen?

Solange keine Teilung in zwei Eigentumsanteile erfolgt ist steht das Haus weiterhin im Miteigentum des Hauses als Gesamteigentum. Sie können das Haus daher jederzeit betreten und sind als Miteigentümer sogar verpflichtet, den Erhalt des Hauses zu gewährleisten. Ihr Ex-Partenrin hat allerdings dieselben Rechte und Pflichten. Dies bedeutet, dass auch sie, das Haus betreten darf und sich an den Erhaltungskosten und auch an allen Finanzierungskosten entsprechend der Eigetnumsverhältnisse beteiligen muss.

Hallo,
in Kürze: Ex heimlich mit fast allem Mobiliar aus gemeinsamen Haus abgehauen. Hat Darlehenszahlungen eingestellt. Habe Schloß ausgewechselt und lebe weiterhin in Teilen des Hauses. Habe sie verklagt (Rückgabe Hausrats, Zahlung Darlehen). Teilungsklage Haus läuft auch. Nun will Ex Miete von mir. Chancen für sie stehen nicht schlecht. Ziehe heute also aus, damit ich sie wenigstens künftig zu 100% an den Darlehenszahlungen beteiligen kann. => Haus ab sofort leer! Frage: Was tun, damit mir keinesfalls auch nur teilweise eine Nutzung des Hauses unterstellt wird. Darf ich Haus betreten, um z. B. den Rasen zu mähen / Blumen zu gießen / Post zu holen bis Nachsendeantrag greift, usw. ??? Hat sie Möglichkeiten / Rechte, sich wieder Zutritt zum Haus zu verschaffen (Schlüsseldienst, etc.)??? Immerhin verbleiben Gegenstände wie Küche im Haus, und neuerliche Diebstähle ihrerseits möchte ich im Vorfeld verhindern.
Besten Dank und freundliche Grüße
RatlosInKöln

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie und die Ex-Lebensgefährtin gemeinsame Eigentümer des Hauses sind. Eine Teilung in zwei Eigentumsanteile ist noch nicht erfolgt. Insodern haben beide als Miteigentümer das Recht, das Haus zu betreten. Es handelt sich in Ihrem Fall nämlich um eine sogenannte Miteigentümergemeinschaft, wobei beide Miteigentümer das Gesamteigentum gemeinschaftlich verwalten.

Es hat aber jeder der Eigentümer das Recht, jederzeit die Teilung das Haus durch Zwangsversteigerung (sog. Teilungsversteigerung) zu beantragen, wenn sich die Expartner nicht auf einen gemeinsamen Verkauf des Hauses einigen können.

Sie können das Haus daher jederzeit betreten und sind als Miteigentümer sogar verpflichtet, den Erhalt des Hauses zu gewährleisten.

Ihr Ex-Partenrin hat allerdings dieselben Rechte und Pflichten. Dies bedeutet, dass auch sie, das Haus betreten darf und sich an den Erhaltungskosten und auch an allen Finanzierungskosten entsprechend der Eigetnumsverhältnisse beteiligen muss. Sollten Sie nun die Darlehensraten allein tilgen, gehe ich davon aus, dass Ihre Ex-Partnerin auch keinen Anspruch auf eine sog. Nutzungsentschädigung gegen Sie hätte.

Sollten Sie "Diebstähle" Ihres Eigentums im Inneren des Hauses befürchten, verbleibt Ihnen letztlich nur der Weg zur Polizei (Strafanzeige), soweit es tatsächlich zu strafbaren Handlungen kommen sollte.

Jedenfalls, empfehle ich Ihnen nicht, der Ex-Partnerin den Zutritt zum Haus zu vereiteln, denn diese könnte hier ggfl. eine gerichtliche Entscheidung erwirken, wobei die Kosten dann durch Sie zu tragen wären.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
-Rechtsanwalt-

<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.net-rechtsanwalt.de/">Unsere Kanzlei-Website</a>


<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.net-scheidung.de/">Online Scheidungsauftrag</a>


<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.online-einspruch.de/">Online Einspruch gegen Bußgeldbescheid</a>


<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.strom-und-gas.de/">Strom- und Gaspreise zu hoch?</a>


<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.net-strafverteidiger.de/">Verteidigung in Strafsachen</a>


Rückfrage vom Fragesteller 12. Mai 2006 | 17:59

Besten Dank. Eine Nachfrage habe ich noch: Die Ex hat momentan keinen Schlüssel. Darf Sie sich per Schlüsseldienst Zutritt verschaffen, oder muß sie mich zuvor nach einem Schlüssel fragen (den ich ihr denn ja wohl auch geben müßte)? Zur Darlehensfrage: Ich sagte doch, ich zahle alleine das Darlehen (wenn auch unfreiwillig). Allerdings habe ich sie ja von Anfang an auf Zahlung ihrer Ratenanteile verklagt, und in diesem Verfahren macht sie eben im Gegenzug Mietansprüche geltend. Und die Richterin scheint ihr Recht geben zu wollen. Hat ihre Einschätzung, sie hätte keinen solchen Anspruch, einen konkreten Hintergrund?
Mit freundlichen Grüßen
RatlosIn Köln

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Mai 2006 | 18:46

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Ex-Partnerin sollte Sie zunächst auffordern, einen Schlüssel zu übergeben, denn sonst läuft sie Gefahr auf den Kosten der Beauftragung eines Schlüsseldienstes sitzen zu bleiben.

Einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wird die Ex-Partnerin haben, soweit Sie das Haus über Ihren Miteigentumsanteil hinaus genutzt haben. Ich wusste bei der Beantwortung der Frage noch nicht, dass Sie die Ex bereits auf Zahlung der anteiligen Raten verklagt haben und nahm deshalb an, dass sich austehende Raten und Nutzungsentschädigung in etwa aufheben werden. Deshalb gab ich an, dass Sie eine Nutzungsentschädigung wohl nicht zahlen müssen.

Nun gehe ich davon aus, dass Ihre Ex-Partnerin wohl mit deren Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung gegenüber Ihren Ansprüchen auf Zahlung der anteiligen Raten aufrechnen kann, was diese im gerichtlichen Verfahren auch bereits getan hat.

FRAGESTELLER 28. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER