Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Ihre Eltern bilden hinsichtlich des Hauses eine sogenannten Eigentümergemeinschaft, §§ 741 ff. BGB
. Über die Verwaltung, d.h. insbesondere die Nutzung des Hauses entscheiden die Eigentümer gemeinschaftlich. Nach der Trennung der Eheleute kann gem. § 745 BGB
eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von jedem Ehegatten verlangt werden. Mit der Aufforderung an Ihre Mutter, für die alleinige Nutzung des Hauses eine Barentschädigung zu bezahlen, hat Ihr Vater diese Neuregelung offensichtlich verlangt und zwar in der Form, dass Ihre Mutter das gemeinsame Haus allein nutzen kann gegen Zahlung der Entschädigung. Wenn sich Ihre Eltern nicht auf die Zahlung einer angemessen Entschädigung einigen, müsste Ihr Vater seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen und es ist davon auszugehen, dass das Gericht ihm auch eine angemessene Entschädigung zusprechen wird. Denn Ihre Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass gemeinsame Haus ohne Zahlung einer Entschädigung allein weiter zu nutzen.
Bei der Bemessung der Höhe der Nutzungsentschädigung ist auch zu berücksichtigen, dass neben der Ehefrau zwei unterhaltspflichtige Kinder in dem Haus wohnen, so dass ca. die Hälfte der hälftigen ortüblichen Miete als Entschädigung angemessen sein dürfte.
Die Scheidung würde an der Pflicht Ihrer Mutter zur Zahlung der Nutzungsentschädigung nichts ändern.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Diese Antwort ist vom 03.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Bartels, vielen Dank für Ihre Antwort.
Könnten sie bitte folgendes noch näher erläutern?
1.Meine Mutter wohnt unfreiwillig alleine in dem eigentlich
zu grossen Einfamilienhaus, um dem suchtkranken Sohn noch
soetwas wie ein Zuhause zu bieten. Obwohl mein Vater jeder-
zeit Zugang zum und die Wohnmöglichkeit im Haus hätte, kann
er trotz allem Nutzentschädigung von seiner Ehefrau fordern?
2.Wie berechnet sich diese Nutzentschädigung bei einer orts- üblichen Kaltmiete von ca.900.-Euro für das gesamte Haus,
wenn ein Sohn 4 Tage jede Woche sein Zimmer bewohnt und
ich ca.60 Tage im Jahr mein eigenes Zimmer bewohne?
Wie werden die durch uns Kinder anfallenden Mehrkosten
(Speis+Trank, Strom, Wasser, etc.) für unsere Mutter mit
dieser Nutzungsentschädigung verechnet?
MfG.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bitte berücksichtigen Sie, dass die kostenlose Nachfragefunktion der Eingrenzung Ihrer Frage dient. Sie stellen nun vier weitere Fragen, durch die der ursprünglichen Sachverhalt zudem ausgeweitet und nicht einschränkt wird (konkrete Berchnung). Eine umfassende Beratung dieser Fragen kann für den Betrag von 20,00 EUR nicht mehr geleistet werden.
Als zusammenfassende Antwort kann ich Ihnen aber mitteilen, dass aufgrund der langen Trennungszeit davon auszugehen ist, dass die Ehe endgültig gescheitert ist und Ihrer Mutter daher grds. auch ein Umzug zumutbar erscheint. Möchte Sie diese mit Rücksicht auf den Sohn nicht, so ist dies Ihre freie Entscheidung und die dadurch anfallenden Mehrkosten sind auch von Ihr zu tragen, wenn der Vater nich bereit ist seinen Beitrag zum Wohl des Sohnes zu leisten.
Wenn die Kinder, die das Haus nur zeitweise nutzen, bereits volljärhig sind und einen eigenen Hausstand haben, dann spielt deren Nutzung des Hauses bei dem Ausgleich zwischen den Eltern keine Rolle. Denn es wird von der Mutter ja kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Die Unterbringung der Kinder ist freiwillig.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg