Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist der Stichtag für die Wertermittlung des Zugewinnes die Zustellung des Scheidungsantrages, § 1384 BGB
.
Den Zugewinn ermittelt man zunächst dadurch, dass man das Anfangvermögen und das Endvermögen der Parteien feststellt.
Dazu gehören alle Vermögenswerte, aber auch Schulden sind zu berücksichtigen.
In Ihrem Fall zählt das Haus zum Anfangsvermögen und zum Endvermögen. Beide Werte sind also festzustellen. Beim Anfangsvermögen ist durch besondere Rechnungen der Kaufkraftschwund zu berechnen.
Zugewinn ist nun der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.
Der Ehepartner, der mehr Zugewinn erzielt hat, ist dem anderen zum Ausgleich verpflichtet und zwar in Höhe der Hälfte des überschüssigen Betrages. Z.B. Zugewinn M = 100 Zugwinn F= 50, Zugewinn bei M = 50 Ausgleichsanspruch F=25.
Der Dachausbau fließt indirekt mit ein, weil sich dadurch der Wert des Hauses erhöht hat und damit auch Ihr Endvermögen. Ein Ausgleichsanspruch steht Ihrer Frau nach Ihrer Schilderung nicht zu. Der Betrag für den Dachausbau wird auch nur dann wichtig, wenn Sie einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen Ihre Frau hätten. Dann wird der Wert berücksichtigt.
Das kann aber so nicht berurteilt werden. Dafür müssen sämtliche Werte bekannt sein.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia True-Bohle
13. Juni 2005
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16:29
Antwort
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