Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie sollten den Zugewinn berechnen lassen: Bei Ihrem Mann zählt die Wertsteigerung des Hauses zum Zugewinn, bei Ihnen die Wertsteigerung der Wohnungen. Die Wohnungen selber werden mit dem Wert, mit dem Sie sie geerbt haben, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Hier muss eine konkrete Berechnung vorgenommen werden, um die Erfolgsaussichten abschätzen zu können. Sie sollten einen im Familienrecht erfahrenen Anwalt vor Orr beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Diese Antwort ist vom 23. Mai 2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Mir geht es grundsätzlich vor allem darum, ob ich überhaupt Anteil am Zugewinn habe,
obwohl das Haus meines Mannes nur auf ihn im Grundbuch eingetragen ist. Mir wurde
gesagt, ich hätte keinerlei Ansprüche (ansonsten natürlich Verrechnung mit Wohnungen
von mir).
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie verwechseln Eigentum und Zugewinn: Wenn Ihnen das Haus zur Hälfte gehören würde, wären Sie Miteigentümerin und müssten sich mit Ihrem Mann auseinandersetzen, was mit dem Haus passieren soll. Ein unterschiedlich hoher Zugewinn würde sich dann - isoliert betrachtet - gar nicht ergeben, weil beide gleich viel hätten, nämlich jeder ein halbes Haus.
Gerade der Umstand, dass nur ein Partner Vermögen hat - z. B. eine Immobilie - führt zum Zugewinn: Derjenige ohne Vermögen hat einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages, damit auch er am Ende der Ehe am Vermögen des anderen teilhat.
Also: Sie haben keinen Anspruch auf das Haus, weil das allein Ihrem Mann gehört. Wenn er aber im Laufe der Ehezeit ein höheres Vermögen erspart hat - und das Haus gehört durch die Wertsteigerung dazu - haben Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung.
Ich hoffe, das Wesen des Zugewinns damit halbwegs verständlich erläutert zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel