Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie sollten den Zugewinn berechnen lassen: Bei Ihrem Mann zählt die Wertsteigerung des Hauses zum Zugewinn, bei Ihnen die Wertsteigerung der Wohnungen. Die Wohnungen selber werden mit dem Wert, mit dem Sie sie geerbt haben, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Hier muss eine konkrete Berechnung vorgenommen werden, um die Erfolgsaussichten abschätzen zu können. Sie sollten einen im Familienrecht erfahrenen Anwalt vor Orr beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-