Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Stichtag für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, § 1384 BGB. Dies ist der Zeitpunkt, zu welchem dem Antragsgegner der Scheidungsantrag zugestellt wird. Aus diesem Grund reicht es nicht aus, den Antrag bei Gericht einzureichen, dieser muss auch an Ihren Mann zugestellt worden sein. Erst dann tritt Rechtshängigkeit ein.
Klarstellend möchte ich Ihnen mitteilen, dass ein Ehegatte nicht automatisch Eigentümer der Kaufsache wird, die der andere Ehegatte erwirbt. Dies ist von der Frage, ob ein Ehegatte einen Zugewinn erzielt hat, zu unterscheiden. Auch wenn Sie während bestehender Ehe eine Immobilie erwerben, wird Ihr Mann nicht (Mit-)Eigentümer derselben. Der Erwerb hat aber Einfluss auf den Zugewinn.
Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass Sie beim Kauf einer Immobilie nicht schon im Zeitpunkt des Notartermins Eigentümerin werden, sondern erst mit Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Da zwischen Beurkundung des Kaufvertrags und Eigentumsumschreibung üblicherweise einige Wochen vergehen, müsste der Notartermin nicht zwingend nach Zustellung des Scheidungsantrags wahrgenommen werden. Um jegliches Risiko auszuschließen, ist es aber empfehlenswert, den Notartermin erst nach Rechtshängigkeit wahrzunehmen.
Im Übrigen findet ein Zugewinnausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Wenn Sie sich mit Ihrem Ehemann über einen Vermögensausgleich einigen, ist eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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