Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Zugewinnausgleichsverfahren ist im Zuge der Scheidung vorzunehmen.
Mit Zugewinn bezeichnet man die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen bei Scheidung) und dem Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat). Dieser wird für jeden der Ehepartner berechnet, danach vergleicht man die beiden Zugewinne. Wer weniger erhalten hat, erhält von der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten die Hälfte.
Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung. Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag des Anderen durch das Familiengericht zugestellt wird. § 1384 BGB (Rechtshängigkeit).
Erbschaften und Schenkungen sind privilegiertes Anfangsvermögen und werden dem Anfangsvermögen nachträglich hinzugerechnet oder vom Endvermögen abgezogen. Schenkungen durch Ehegatten sind hierbei nach § 1380 BGB zu berücksichtigen.
1) Wie sieht der Zugewinn aus und was bekomme ich und sie?
Hier gestaltet sich die Sache so, dass beide am Anfang 0 hatten.
Jetzt hat die Frau die Hälfte des Hauses plus 0. Sie haben die Hälfte des Hauses plus 150.000 €. Grundsätzlich wären daher 75.000 € von Ihnen an die Frau zu zahlen.
Es ist aber zu berücksichtigen, dass Sie 50.000 € und 200.000 € geerbt haben. Diese Beträge sind also zu berücksichtigen.
Dann hatten Sie fiktiv ein Anfangsvermögen von 250.000 € und ein Endvermögen von 150.000 €. Die Differenz ist also 100.000 €.
Davon bekommt die Frau dann 50.000 € als Zugewinnausgleich.
2) die 50000€ Voraberbe bekomme ich die wieder? Bekomme ich die wieder mit einem Mehrwert von 100%, immerhin habe ich die ins Haus gesteckt?
Nein, diesen Betrag bekommen Sie nicht wieder. Der Betrag wird aber – wie oben beschrieben – berücksichtigt.
3) Mein Erbe hat abgenommen, da wir 50000 € gemeinsam verlebt haben. Habe ich
Anspruch auf 200000 oder 150000€.
Hier bekommen Sie Ihre Finanzierung des Hauses wird hier nicht erstattet.
Es muss aber geklärt werden, wer das Haus übernimmt. Dann hat eine entsprechende Auszahlung zu erfolgen.
4)Jetzt muss ich jeden Monat 3000 € von meinem Erbe nehmen für den Unterhalt, da mein Gehalt nicht ausreicht. Wenn die Scheidung erst in 3 Jahren ausgesprochen wird, ist mein Erbe fast aufgebraucht, kann ich das verhindern?
Sie können die Scheidung auch jetzt schon beantragen. Es muss 1 Trennungsjahr als Voraussetzung vorliegen. Dann kann die Scheidung schon nach 1 Jahr erfolgen und Sie müssen nicht 3 Jahre lang Trennungsunterhalt zahlen.