Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie allein im Grundbuch stehen, ist das Haus Ihr Endvermögen. § 1375 BGB. Dieses wird berechnet als Wert des Hauses ohne Schulden minus der Restschulden.
Das, was Sie geschenkt bekommen haben, gehört nach § 1374 Absatz 2 BGB zu Ihrem Anfangsvermögen.
Ihr Zugewinn ist nach § 1373 BGB die Differenz zwischen Ihrem Anfangsvermögen und Ihrem Endvermögen. Von dieser Differenz müssen Sie Ihrer Frau nach § 1378 BGB die Hälfte abgeben. Warum der Gesetzgeber dies für sinnvoll hält, ist mir zwar unbegreiflich, aber das steht so im Gesetz.
Eigentlich müsste bei einer Trennung die Frau ausziehen. Denn das Haus gehört Ihnen. Wenn Sie so großzügig sind, selbst auszuziehen, schuldet Ihnen Ihre Frau eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dass kann mit dem Zugewinnausgleich aufgerechnet werden.
Ein Notar würde dann beurkunden, die Frau darf ... Jahre weiter in dem Haus wohnen, ohne Ihnen eine Nutzungsentschädigung zahlen zu müssen. Damit sind sämtliche Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich ausgeglichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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