Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Mangels Kenntnis aller relevanten Umstände kommt eine konkrete Berechnung des Zugewinns hier nicht in Betracht. Insbesondere wäre bei ihm Immobilienvermögen die Wertsteigerung an Hand der Indices zu berücksichtigen.
Ich erlaube mir daher hier grob zu überschlagen und andere wertbildende Faktoren außer acht zu lassen:
Die Erbschaften bleiben außer Betracht. Ihr Anfangsvermögen beträgt rund Euro 200.000.
Wenn Sie das ursprüngliche Haus noch besitzen, bleibt es bei Euro 200.000 plus Wertsteigerung sowie im hälftigen Anteil an dem neuen Haus, also Euro 100.000. Ihr Zugewinn beträgt somit Euro 100.000.
Ihr Mann hat einen Zugewinn von Euro 100.000 (hälftiges Haus).
Somit müsste (Wertsteigerung und anderes Vermögen außer acht gelassen) kein Zugewinn bezahlt werden, da sie beide während der Ehe gleichviel erwirtschaftet haben.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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Rechtsanwalt Stefan Steininger
Danke für Ihre Antwort, aber meines Wissens werden die Erbschaften meinem Anfangsvermögen zugerechnet.Das damalige Haus besitze ich nicht mehr,das Geld ist in der Ehe aufgegangen (Kinder, da gemeinsame Haus,...).Ich habe jetzt weniger als vor der Ehe, aber mein Mann hat die Hälfte (also 100000Euro dazugewonnen).Steht mir von seinem Zugewinn dann nicht die Häfte zu?
Es ist richtig, daass dass Erbe abzüglich der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen zurzurechnen ist (§ 1374 II BGB
). Dies war in meiner Rechnung jedoch i. E. bedeutungslos.
In Ihre Fall wäre dann der Zugewinn Null (dieser kann nicht negativ sein, Ihre Verluste sind nicht auszugleichen - OLG München FamRZ 1976, 26
).
Der Zugewinn Ihres Mannes beträgt dann Euro 100.000, so dass dieser hälftig nach § 1378 BGB
auszugleichen ist.