Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Der Zugewinn jedes Beteiligten ermittelt sich zunächst gem. § 1373 BGB
danach, in welcher Höhe der Endbetrag des Vermögens den Anfangsbetrag übersteigt.
. Dann werden das Anfangs- und das Endvermögen beider Ehegatten verglichen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses
dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Sie müssen dabei beachten, dass die Fremdgelder der Eltern keine Rolle spielen müssen. Es stellt sich nämlich das Problem, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung angenommen wird, dass beide Ehegatten Zuwendungsempfänger sein sollten (der Ehe willen). Dann wird der hälftige Betrag jeweils dem Anfangsvermögen zugerechnet. Das Gleiches kann für das Grundstück gelten, soweit nicht eine Eintragung ins Grundbuch nur zugunsten der Tochter vorliegt. Dann aber würde es über § 1374 Abs. 2 BGB
dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Eben dies gilt anteilig aber auch für die Geldschenkung (für Sie wie die Dame). Sie müssen die Restschuld von dem so zu ermittelnden Betrag abziehen. Allerdings sind Mehrzahlungen durch Sie im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft grds. irrelevant ebenso wie Bauleistungen.
Eine abschließende Berechnung ist im Rahmen des Forums auch unter Berücksichtugung des Einsatzes sowie Haftungsrisikos nicht möglich. Beachten Sie aber auch, dass eine Verjährung 3 Jahre nach Beendigung des Güterstandes eintritt. Außerdem sind Ansprüche auf Zugewinn pfändbar.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2007
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Gerade geringfügige Modifikationen des Sachverhalts können völlig abweichende rechtliche Ergebnisse bedingen! Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Mir stellt sich hauptsächlich die Frage ob ich nach der Scheidung das für das Haus verwendete Darlehen von meinem Bruder weiterhin bezahlen muss oder ob dies durch meine Exfrau übernommen werden muss. Wie ist hier zu verfahren?
Danke für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworten möchte. Ohne entsprechende Vereinbarung und ohne abschließende Fakten zum Zugewinnausgleich, lässt sich Ihre Frage so nicht leicht beantworten. Allerdings gibt es Rechtsprechung dazu, dass bei Auszug Abträge grds. frei zu stellen sind, wenn der andere alleiniger Nutznießer der Immobilie ist. Dies dürfte wohl der Fall sein, vorbehaltlich des exakten Sachverhaltes.
Hochachtungsvoll