Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfragen wie folgt beantworten:
- Was kostet eine Scheidung, wenn beide Parteien ohne Sonderklagen auseinandergehen (relativ einvernehmlich)? Für den Mann und für die Frau?
Die Kosten bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Verbindung mit dem FamGKG unter Beachtung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute. In jedem Fall wird das dreifache monatl. Nettoeinkommen der Eheleute herangezogen. Sie haben als Einkommen 6.200,00 € brutto angegeben, was ca. ein Nettoeinkommen von 3.500,00 € ergibt und der Wert somit 10.500,00 € beträgt. Manche Gerichte nehmen noch 5% vom Nettovermögen zum Wert hinzu und wenn kein Ausschluss des Versorgungsausgleiches notariell erfolgt, dann wird pro Rentenanwartschaft noch 10% (mind. 1000€) hinzugerechnet. Es ist mindestens von zwei Anwartschaften auszugehen und so beträgt der Wert mind. 12.600€. Die Anwaltskosten betragen danach ca. 1.600,00 € und die Gerichtskosten ca. 450€. Sofern beide einen Anwalt beauftragen, so entstehen diese Kosten zweimal, die Gerichtskosten einmal. Durch Hinzurechnung von Vermögen, können sich die Kosten erhöhen, nach den genannten Vermögen max. auf ca. 2.700€ Anwaltskosten und Gerichtskosten auf max. 800€.
- Wie hoch wären die Unterhaltszahlungen für die Kinder/Jahr für den Mann? Wann enden diese?
Wenn man ein Einkommen netto von bis 3.500,00 € ansetzt, dann beträgt der Unterhalt für K1 (12 Jahre) 454,00 € und K2 (5 Jahre) 314,00 €. Der Unterhalt muss mindestens bis zum Abschuss einer ersten Ausbildung/Studium gezahlt werden, unter Anrechnung von BaföG o.ä.
- Welche Ansprüche seitens der Frau/ des Mannes kommen hinzu (aktuell / später)
Die Frau kann Ehegattenunterhalt beanspruchen. Der Mann voraussichtl. Zugewinnausgleichsansprüche und wie oben dargelegt erfolgt der Ausgleich der Rentenanwartschaften im Versorgungsaugleich. Evtl. sind noch Haushaltsgegenstände auszugleichen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Diese Antwort ist vom 02.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Sperling,
die 3 Fragen zu den Folgekosten interessieren mich:
1. Wie hoch wäre ca. der Ehegattenunterhalt der Frau?
2. Wie hoch wären ca. die Zugewinnausgleichsansprüche des Mannes?
3. Wie hoch wäre ca. der Ausgleich der Rentenanwartschaften im Versorgungsaugleich für die Frau?
Herzlichen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
diese Fragen sind keine Nachfragen zur ursprünglichen Frage/Antwort und stellen neue Fragen dar, welchen nach den AGB´s nicht im Rahmen der Nachfrage beantwortet werden können.
Bite haben Sie Verständnis dafür, dass Sie diese Fragen als neue Frage einstelle müssten oder im Rahmen der Diraktanfrage einer Beantwortung zu führen können.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht