Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Ausführungen sind leider nicht ganz klar, trotzdem bemühe ich mich Ihnen einige Hinweise zu geben.
Ich gehe bei der Beantwortung davon aus, daß es zwischen Ihnen und Ihrem Ehemann keinen Ehevertrag gibt. Mir ist aber nicht ganz klar, ob Sie schon geschieden sind, oder noch in Trennung leben.
Sollten Sie keinen Ehevertrag haben, so leben Sie im sog. Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
1) Gemäß § 1373 BGB
ist Zugewinn "der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt". Kommt es nun zur Scheidung, so werden die jeweiligen Vermögensgüter der Ehepartner getrennt von einander betrachtet.
Das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung nennt man dann Anfangsvermögen und das Vermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (= Einreichung des Antrages) nennt man Endvermögen.
Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen nennt man dann Zugewinn. Derjenige Ehepartner, der einen höheren Zugewinn in der Ehe erwirtschaftet hat, muß dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleich zahlen.
Je niedriger das Anfangsmögen und je höher das Endvermögen, umso höher ist der Zugewinn.
2) Mit Einreichung des Scheidungsantrages haben Sie auch Anspruch auf Auskunftserteilung über das Endvermögen Ihres Mannes. Sie sollten aber auch das Anfangsvermögen erfragen. Erteilt Ihre Mann keine Auskunft über das Anfangsvermögen, wir vermutet, daß er eine Anfangsvermögen gleich "Null" hat. Da es für Ihn günstiger ist, ein höheres Anfangsvermögen zu haben, ist er verpflichtet auch ein höheres Anfangsvermögen nachzuweisen. Gleiches gilt auch für Sie
Um die Schenkungen nachzuweisen, helfen nicht zwingend die Kontobelege. Hier hängt es davon ab, was als Verwendungszweck vermerkt ist. Sollten die Eltern noch leben - dies kommt aus Ihrer Anfrage leider nicht hervor - so können Sie Ihnen die Zweckbestimmung auch noch jetzt nachweisen. Sie könnten Ihnen dazu eine schriftliche Bestätigung zukommen lassen.
3. In einigen wenigen Fällen, kann man auch einen Zugewinnausgleich vor der Ehe geltend machen. Dies ist dann u.a. möglich, wenn das Geld verschoben oder Ihnen vorenthalten werden soll.
4. Es ist nicht zwingend erforderlich, daß Ihre Eltern Ihnen in eniem Betrag Schenkungen haben zukommen lassen. Hier kommt es auch den Verwendungszweck an. Unter Umständen können auch Ihre Geschister den Verwendungszweck (= Schenkung) bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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