Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich würde die Schenkung bei einem Zugewinnausgleich dahingehend Beachtung finden, dass die Schenkung Anfangsvermögen wäre, ein Wertzuwachs zwischen dem Anfangsvermögen und im Endvermögen dann in den Zugewinnausgleich fallen könnte.
Wir haben die Sondersituation, dass beide Ehegatten eine Schenkung erhalten haben, Sie von ihren Eltern, jemand von Ihnen.
Da Ihre Schenkung kurz nach der Schenkung durch Ihre Eltern erfolgte, wird man hier keinen Wertzuwachs haben, den Sie allein erfahren haben und gegebenfalls ausgleichen müssen.
Ich sehe daher in der Tat keinen Anspruch des Ehemanns nach Para. 1380 BGB.
Aber auch ihr Ausgleichsanspruch dürfte fraglich sein, in Höhe der getätigten Aufwendungen hat Ihr Ehemann ja durch die Schenkung nur erhalten, was er zuvor aufgewendet hat.
Darüber hinaus könnte man über eine Schenkungsanfechtung nachdenken, beziehungsweise über eine Regelung nach Para. 314 BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Denn zu mindestens die Eltern können ja damit argumentieren, dass die Schenkung nur erfolgte, weil mit dem Fortbestand der Ehe gerechnet wurde.
Jetzt wurde ihr gescheitert ist, entfällt auch der Rechtsgrund für die Schenkung.
Hier wird man sich alle Umstände der Schenkung genau angucken müssen und schauen, ob man dieses Argument anführen kann. Dann wären die Verträge rückabzuwickeln.
Da die Schenkung aber zum Ausgleich von bestimmten Aufwendungen erfolgte, dürfte diese Argumentation schwierig sein.
Im Ergebnis dürfte also eine Rückabwicklung der Schenkung schwierig sein, einen Ausgleichsanspruch des Ehemanns Ihnen gegenüber dürfte nicht bestehen, Sie haben einen Anspruch allenfalls in Höhe der Diskrepanz zwischen Wert der Schenkung und nicht getätigten Aufwendungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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