Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gerne nachfolgend beantworte.
Zählt dies dann als "Schenkung" oder leider als Einkünfte?
Wenn es sich um eine reine Schenkung handelt, dann wird diese auch so behandelt und dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
Eltern können ja neuerdings Schenkungen unter gewissen Umständen zurückfordern. Geht dieser evtl. Rückforderungsanspruch auch auf die Erben über, falls die Eltern im Zeitraum der Trennung gestorben sind, oder ist er dann erloschen?
Ich kann Ihnen nicht zustimmen, dass Eltern neuerdings Schenkungen von Ihren Kindern zurückfordern können. Möglicherweise meinen Sie Zuwendungen von Schwiegereltern.
Die Forderung eines Erblassers fiele im Fall Ihres Bestehens aber in den Nachlass.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ivo Glemser, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Verständnisproblem: Was ist denn der Unterschied zwischen einer
von ihnen so genannten "reinen Schenkung" und "den Umständen nach Einkünften" ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine Schenkung ist die unentgeltliche Hingabe von Vermögen. Bei einer reinen Schenkung liegt auch nicht teilweise eine Gegenleistung vor. Um privilegierten Erwerb i.S.d. § 1374 BGB
darzustellen, darf die Schenkung zudem nicht für die Deckung des Lebensunterhalts dienen. Anderenfalls kann sie als „Einkünfte" gewertet werden. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Um in Ihrem Fall sicher zu gehen, dass es sich um privilegierten Erwerb handelt, ist die von Ihnen angedachte Zahlung „mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" daher eine gangbare zusätzliche Absicherung. Diese Erklärung sollte allerdings idealerweise von einem Rechtsanwalt formuliert werden.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ivo Glemser