Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 1374 II BGB
bestimmt in der Tat, dass eine Schenkung der Eltern nach der Heirat dem Anfangsvermögen zugerechnet wird. Es handelt sich um sog. privilegiertes Vermögen, dass nicht in den Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung einbezogen, sondern dem beschenkten Familienmitglied erhalten bleiben soll.
Für jeden Ehegatten wird beim Zugewinnausgleich exakt das Anfangsvermögen und das Endvermögen zu den maßgeblichen Stichtagen ( Tag der Heirat / Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ) bestimmt. Die Schenkung wird Ihrem Anfangsvermögen zugerechnet.
Bei Ihnen steht im Endvermögen also der Gesamtwert der Wohnung ( Wert abzzüglich Kreditverbindlichkeiten ). Das Anfangsvermögen ( 100.000 ) mindert das Endvermögen, so dass Ihr Zugewinn der überschiessende Wert der Wohnung wäre. Entspricht dieser Wert dem Immobilienkredit, haben Sie also tatsächlich keinen Zugewinn erzielt.
Ihre Annahme ist also nach diesen Maßgaben zutreffend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht
ok vielen Dank für Ihre Antwort. Einen Satz habe ich nicht richtig verstanden.
<Entspricht dieser Wert dem Immobilienkredit, haben Sie also tatsächlich keinen Zugewinn erzielt.>
Bedeutet das wenn ich jetzt z.B. die Hälfte des Kredites abgezahlt habe (z.B.nach 5 Jahren). Also von den verbleibenden 100 tsd die 50tsd habe ich einen Zugewinn von 50tsd und ihr stünde dann 25 tsd eur Wohnungswert zu?
Viele Grüße
Das ist korrekt, dann haben Sie auch einen Vermögenszuwachs ( Zugewinn ) in der Ehe erzielt. Dieser soll dann im Zugewinnausgleich kompensiert werden.
Wünschen Sie dies nicht, so müssten Sie mit Ihrer Ehefrau Gütertrennung vereinbaren.