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17. Juni 2006 15:05 |
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Vertragsrecht


A (Gewerbetreibender) hat B (ebenfalls Gewerbetreibender) am
23.03.2006 (Zahlungsziel 23.04.2006) für eine erbrachte Leistung eine Rechnung geschickt.

A hat B am 2.5.2006 eine 1. Mahnung geschickt und am 18.05.2006
eine zweite Mahnung geschickt, am 30.05.2006 wurde die letzte außergerichtliche Mahnung versandt. Anfang Juni meldete sich schließlich B telefonisch bei A und teilte ihm mit, dass er bisher keine Rechnung erhalten habe und rechtlich erst nach Zugang einer Rechnung zur Zahlung verpflichtet sei.

A hat die Rechnung und die 1. und 2. Mahnung mit der normalen Post versandt und kann daher den Zugang nicht beweisen. Erst die 3. Mahnung wurde (allerdings ohne Rechnungskopie) per Übergabeeinschreiben versandt.

Wie ist hier die Beweislastverteilung (es geht ja um die Frage, ob A von B Verzugszinsen und Mahngebühren verlangen kann), wenn B behauptet, er habe bisher keine Rechnung erhalten?? Die Beweislast trägt soviel ich weiß derjenige, der sich auf den Zugang beruft (BGHZ 101, 49 /55)?? Gibt es keine Möglichkeit bei Auftragserteilung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Zugangsfiktion (z.B. gilt 3 Tage nach Absendung als zugegangen) zu vereinbaren??


Da bleibt vermutlich (wenn das auch sehr teuer ist) als rechtlicher hundertprozentig sicherer Weg ja nur übrig, Rechnungen und Mahnungen vom Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen (§ 132 BGB ), da der Rechnungsempfänger beim Übergabeeinschreiben, ja auch behaupten könnte, in dem Umschlag habe sich (er bestätigt ja schriftlich beim Übergabeeinschreiben nur des Zugang des Brieumschlags und nicht des Inhalts) keine Rechnung befunden oder???

Sehr geehrter Fragesteller,

es ist richtig, dass derjenige, der sich auf den Zugang der Willenserklärung beruft, diesen auch zu beweisen hat.

Die Möglichkeit einer Zugangsfiktion mittels AGB gibt es nicht. Vgl. dazu § 308 Nr. 6 BGB ("In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam ...(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt)

Wie können Sie nun also beweisen, dass Ihr Kunde die Rechnung erhalten hat?

Hier ein paar Tips für die Praxis:

1) Sie können gleich bei der Übergabe der Waren oder bei Abnahme von Leistungen die Rechnung übergeben. Sie müssen sich aber den Erhalt von Ware und Rechnung quittieren lassen.

2) Wer sich telefonisch den Erhalt der Rechnung bestätigt, sollte immer Mitarbeiter als Zeugen haben. Dieses ist für einen eventuellen Prozess wichtig, da der Unternehmer selbst nicht als Zeuge auftreten kann.

3) Denkbar wäre auch die Zustellung der Rechnung per Einschreiben. Dieses ist jedoch nicht handelsüblich und sollte nur angewendet werden, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsbereitschaft des Kunden besteht. Aber dann sollte ein Unternehmen möglichst auch keine Geschäfte mit diesem Kunden tätigen.

Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen weiter und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Weber
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juni 2006 | 16:38

Sehr geehrter Hr. Weber,

dazu zwei Nachfragen:

1.Wenn ich das richtig verstanden habe, macht es keinen Unterschied, ob mein Kunde Verbraucher oder wie hier selbst Gewerbetreibender ist. In beiden Fällen muß ich den Zugang der Rechnung beweisen oder??

2. Der Kunde kann beim Übergabe-Einschreiben nicht behaupten, im Umschlag habe sich keine Rechnung befunden und ich müßte dann das Gegenteil beweisen??

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juni 2006 | 08:03

zu 1)
Einen Unterschied gibt es bezüglich des Zugangs nicht.


zu 2)
Ihr geschilderter Fall wird in der Praxis wohl eher selten vorkommen. Ganz sicher gehen Sie aber, wenn Sie einen Zeugen haben, der gesehen hat, wie die Rechnung in den Umschlag gesteckt wurde.


Mit freundlichen Grüßen

Weber
Wechtsanwalt

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