Sehr geehrter Ratsuchender,
guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Wenn Sie in einem Hotel ein Zimmer reservieren und nicht anreisen, so kann Ihnen das Hotel tatsächlich die Übernachtung in Rechnung stellen.
Man muss Sie am Telefon auch nicht darauf hinweisen, dass dies geschieht. Sofern man Ihnen jedoch zugesagt haben sollte, dass keinerlei Berechnung der Übernachtung erfolgt, dann müsste sich das Hotel auch hieran festhalten lassen. Dies kann ich Ihren Schilderungen aber nicht entnehmen.
Das Hotel kann aber nicht den vollen Übernachtungspreis abrechnen, sondern muss sich seine ersparten Aufwendungen, z. b. für Strom, Wasser, Frühstück, anrechnen lassen. Je nach gebuchter Kategorie ( Übernachtung nur mit Frühstück, Halbpension oder Vollpension ) ist ein Abzug von 10-20% vom Übernachtungspreis zu machen.
Sie sollten daher die Höhe des Rechnungsbetrages prüfen.
Etwas ausführlicher können Sie dies alles in dem Ratgeber unter http://www.123recht.net/article.asp?a=102611 nachlesen.
Im Streitfall müsste das Hotel Ihnen aber beweisen, dass Sie dort reserviert haben.
Soviel zur Hauptforderung.
Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren und etwaige Verzugszinsen ( Nebenforderungen ) haben Sie zu tragen, wenn Sie mit der Zahlung der Hotelrechnung in Verzug geraten sind. Dieser ist in § 286 BGB
geregelt. In Verzug kommt man z. B. wenn man eine Mahnung erhält.
Voraussetzung eines Verzuges durch Sie ist also, dass Sie die Rechnung oder Mahnung überhaupt erhalten haben. Den Zugang bei Ihnen müsste das Hotel im Streitfalle beweisen.
Da Rechnung und Mahnungen in der Regel mit der normalen Post verschickt werden, dürfte dieser Beweis dann nicht zu führen sein. In der Tat geben Sie auch an, keinerlei Rechnung und Mahnung erhalten zu haben.
Fazit:
Sofern die Hauptforderung berechtigt ist, sollten Sie diese begleichen, jedoch der Höhe nach überprüfen. Überweisen Sie das Geld an den Anwalt jedoch nur, wenn dieser auch geldempfangsberechtigt ist, sonst besser direkt an das Hotel.
Wenn Sie keine Rechnung und keine Mahnung erhalten haben, sollten Sie die Nebenforderung als unberechtigt zurückweisen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 24.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 24.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen