Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bezüglich Ihrer ersten Frage gehe ich - nur zum Verständnis - davon aus, daß Sie ein Angebot abgegeben haben, das der Auftraggeber mündlich angenommen hat. Daraufhin haben Sie Ihre Tätigkeit gemäß Angebot aufgenommen und in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat die Rechnung unter Bezugnahme auf das Angebot bezahlt.
Dies vorausgesetzt wird man sagen können, daß der Auftraggeber das Angebot unter den Bedingungen, die Sie genannt hatten, akzepiert hat. Durch die vorbehaltlose Bezahlung unter Bezugnahme auf das Angebot hat der Auftraggeber konkludent die Bedingungen anerkannt.
Allerdings wird man nicht soweit gehen können, daß man diese Annahme des einen Angebots auch dahingehend ausdehnen kann, daß damit die Bedingungen auch für weitere Aufträge gelten. Das wäre allerdings bei einer schriftliche Angebotsannahme nicht anders.
2.
Wenn sich aus der Rücksendung per Telefax in Verbindung mit den Gesamtumständen herleiten läßt, daß die Unterschrift als Annahme zu würdigen ist, wird man von einem Auftrag ausgehen dürfen. Einen anderen Sinn wird die unterschriebene Rücksendung des Angebots schließlich nicht ergeben.
3.
Wenn sich jedoch Auslegungsprobleme, aus welchen Gründen auch immer, ergeben sollten, rate ich, sich unter Vorlage der Unterlagen anwaltlich beraten zu lassen. Bei der Auslegung von Vereinbarung kann es auf jedes Wort ankommen!
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt