Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Die Reparaturkosten werden Sie nicht bezahlen müssen. Sie haben die Reparatur nicht in Auftrag gegeben. Allenfalls nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag wird der Freund Aufwendungsersatz verlangen können, wenn er davon ausgehen durfte, daß die Reparatur in Ihrem Interesse lag. Das ist aber nicht ersichtlich. Denn entweder haben Sie die Säge schon in defektem Zustand eingelagert. Dann durfte er nicht eigenmächtig und ohne Rücksprache mit Ihnen davon ausgehen, daß Sie die Säge repararieren lassen wollten. Oder aber die Säge wurde während der Lagerung beschädigt. Dann werden Sie die Kosten erst recht nicht übernehmen müssen, da die Reparatur von ihm geschuldet sein wird.
Selbst wenn Sie sich mit der Kostentragung einverstanden erklärt haben, müssen Sie aber natürlich keine Rechnung bezahlen, die Sie nicht vorher gesehen haben.
2. Es kommt darauf an, was zwischen Ihnen vereinbart wurde. Wurden nachweislich keine Einlagerungsgebühren vereinbart, dürfen Ihnen diese nun nicht nachträglich mit 300 EUR/p.a. berechnet werden. Sollten aber diese 300 EUR/jährlich vereinbart worden sein, wird er diese Gebühren auch von Ihnen verlangen können. Eine nachträgliche Forderung nicht vereinbarter Kosten ist jedenfalls nicht berechtigt.
3. Die Klausel über die Zahlung von 10 EUR ist sprachlich verunglückt und ergibt für sich gesehen keinen Sinn. Sie muß im Zusammenhang mit der Gesamtregelung ausgelegt werden und darf so verstanden werden, daß für die Lagerung einzelner Sachen in der Garage jährliche Lagergebühren von 10 EUR anfallen sollen, da auch in dem vorhergehenden Satz nur jährliche Kosten aufgeführt sind. Für eine monatliche oder gar tägliche Gebühr gibt der Satz nichts her.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt