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Zeitwert oder Anschaffungswert bei Erbe Geschwistern

| 18. November 2012 21:25 |
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Erbrecht


Beantwortet von


22:53

Guten Abend.

Folgende Situation:
Kind A bekommt von seinen Eltern eine Immobilie überlassen, vor deren ableben.

Diese Immobilie wird entweder mit einem entgeltlichen Wohnrecht oder einem Mietvertrag an Kind A überlassen.

Kind B erhält zu Lebzeiten der Eltern nichts.

Wird diese "Miete" auch mit einberechnet und zählt evtl. als "plus" für Kind A?

Nach angenommen 20 Jahren versterben die Eltern. Was bei einer angenommen "Miete" von 450,- € pro Monat, also angen. 108.000,- € in 20 Jahren ist.

Wird dann bei Erbe der Zeitwert gegen das anfallende Erbe des Geschwisterkindes gerechnet oder der Anschaffungswert der Immobilie, plus einer evtl. Verzinsung wegen Geldwertem Vorteil minus der geleisteten Miete, die ja auch in die Erbmasse eingeflossen ist?

Wenn dem so ist, wie hoch wäre der Zins auf den Anschaffungswert? Gibt es evtl. BGH Urteile zu diesem Thema?

18. November 2012 | 21:56

Antwort

von


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Tel: 0351/2699394
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Das Kind B hat nach §§ 2325 , 2326 BGB einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dabei bestimmt sich der einzurechnende Wert nach dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Schenkung oder bei Wertverlust nach dem Wert zum Erbfall (§ 2325 Abs. 2 BGB ). Der einzurechnende Wert verringert sich jedes Jahr um 1/10 und nach zehn Jahren findet die Schenkung keine Beachtung mehr.

Die Miete bleibt dann unbeachtlich, sofern diese ortsüblich ist. Der über eine ortsübliche Miete hinausgehende Wert wird jedoch als Schenkung qualifiziert und findet ebenso unter Beachtung der monatlichen Zahlung und der 10 Jahresfrist Anrechnung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §§ 2325 , 2326 BGB .

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________

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Rückfrage vom Fragesteller 18. November 2012 | 22:21

Guten Abend.

Sie schreiben das in Anbetracht einer Schenkung. Diese ist aber noch nicht vorhanden, da es ja wie bereits geschrieben ein entgeltliches Wohnrecht geben wird oder einen Mietvertrag. Es soll bis dato lediglich testamentarisch festgehalten werden, daß die Immobilie Kind A bei einem Erbfall zugesprochen wird und hier ein eventueller Ausgleich an Kind B erfolgen sollte, wenn es die Erbmasse hergibt. Wenn nicht, was ist Kind A Kind B schuldig? Berechnung nach 20 Jahren Anschaffungswert oder Zeitwert? Was ist dann it der Miete oder eventuellen Invstitionen in das Objekt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. November 2012 | 22:53

Ich bin vom Sachverhalt ausgegangen, dass die Eltern Miete an A zahlen. Wenn jedoch A an die Eltern Miete zahlt, dann fließt diese in das Vermögen der Eltern und stellt dann ein Teil des Nachlasses dar, sofern die Eltern das Geld nicht ausgeben. Ein Anspruch von B gegen A besteht dann auch wieder max. in Höhe des Pflichtteils, somit 1/4 des Immobilienwertes und für die Wertberechnung ist dann der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.

Bewertung des Fragestellers 11. August 2013 | 12:54

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