Guten Tag,
Ihr Ausgangspunkt ist zunächst zutreffend: nach einer vorherigen Beschäftigung ist eine neuerliche befristete Beschäftigung nur möglich, wenn diese auf einem Sachgrund beruht.
Eine Befristung ist dann grundsätzlich solange möglich, wie der Sachgrund besteht (es gibt in der Rechtsprechung Beispiele von Krankheitsvertretungen, die über acht Jahre und länger aufrechterhalten wurden).
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes läßt als Befristungsgrund auch den ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers gelten, nur befristet beschäftigt zu sein. Dies muß aber auch nach außen belegbar sein; etwa wegen eines Kinderwunsches oder ähnliches. Ansonsten läuft Ihr Arbeitgeber Gefahr, daß Sie am Ende der Befristung Klage auf Feststellung erheben, daß ebendiese Befristung unwirksam ist. Insoweit ist das für Ihren Arbeitgeber problematisch. Hintergrund ist, daß ansonsten der Befristungsschutz dadurch ausgehebelt würde, daß von Seiten der Arbeitgeber immer eine Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers behauptet wird.
Es gilt aber natürlich der Grundsatz: wo kein Kläger, da kein Richter. Solange Sie die Befristung nicht angreifen, wird sich niemand an der Art der Befristung stören. Ein Risiko für Ihren Arbeitgeber ist aber wie oben geschildert gegeben.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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