Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Zur Ihrer Frage ist erst einmal zu sagen, ein Gericht ohne konkreten Auftrag nichts zu veranlassen hat.
Somit wird die Initiative von einem oder mehrerer Gläubiger auszugehen haben, wobei diese sich etwaig im Grundbuch über die Bestellung einer Grundschuld oder Zwangshypothek einnisten werden.
Gläubiger werden sich dies je nach Situation des Grundbuches hinsichtlich Voreintragungen in Abteilung III aber gut überlegen, zumal die Umschreibung zulasten Ihrer Mutter zugunsten Ihres Bruders und Ihnen erfolgen solle.
Die Verwertung des Grundstückes ist dadurch nicht unwesentlich erschwert.
Gläubiger kann zwar Ihre Stellung einnehmen, aber monetär wird diese diese Vorgehensweise auch nicht wirklich weiterbringen.
Ein solcher „Grundstücksanteil“ ist zudem nicht wirklich verkehrsfähig, so dass die „Besetzung“ des Grundbuches in Abteilung III übrig bleiben würde.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung auch im Hinblick auf Ihren Einsatz weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
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