Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Grds. steht nur dem Mieter bzw. dem Wohnungsinhaber ein Betretungsrecht der Wohnung zu.
Im Falle des Todes des Mieters wird das Mietverhältnis grds. mit dem Erben fortgesetzt, vgl. § 564 BGB
.
Das bedeutet, dass der Erbe in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag eintritt (vgl. dazu § 1922 BGB
: sog. Generalsukzession) und demzufolge ausschließlich der Erbe ein Betretungsrecht der Wohnung hat.
Sollte es keinen Verwandten geben, der erben und damit in den Mietvertrag eintreten kann, erbt das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hat (Landesfiskus).
Von diesem kann gegebenenfalls die Erlaubnis zum Betreten der Wohnung eingeholt werden.
Ohne entsprechende Erlaubnis ist das Betreten der Wohnung nicht zulässig.
Hinweis: Dem Erben obliegt auch die Entscheidung, ob Nachlassgegenstände an die Nichterben herausgegeben werden.
Diese Antwort ist vom 16.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort, zu der ich jedoch eine ergänzende Frage habe.
Wenn ich es richtig verstanden habe, sind mein Bruder und ich keine Erben meiner verstorbenen Mutter, da wir sicherlich nicht wollen, dass der Mietvertrag ab dem 17.12.2010 auf uns übergeht . Wir sind dann eben nur nahe Angehörige, die aber kein Recht haben, die Wohnung kurzzeitig zu betreten ?
Der gerichtlich bestellte Betreuer kann uns somit den Zugang verwehren, auch wenn nach seiner Aussage, der Inhalt der Wohnung – und somit auch die von mir genannten Erinnerungsstücke - alsbald im Container landen werden ?
Bei welcher Behörde des Bundeslandes (Landesfiskus) als Erbe kann um eine Erlaubnis zum Betreten der Wohnung nachgesucht werden ?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Grds. steht nur dem Rechtsnachfolger, also dem Erben bzw. den Erben, ein Betretungsrecht der Wohnung zu.
Sie und Ihr Bruder sind als Abkömmlinge der Verstorbenen "automatisch" Erben (sog. "Vonselbsterwerb der Erbschaft"), vgl. §§ 1922
, 1924 BGB
, so dass Ihnen ein Betretungsrecht der Wohnung zustünde.
Verfügungen über Nachlassgegenstände dürfen nur von den Erben getätigt werden, vgl. § 2040 BGB
.
Insoweit dürfte der Betreuer Ihrer verstorbenen Mutter nicht über die Nachlassgegenstände verfügen und diese ggf. "in einen Container werfen".
Sollten Sie die Erbschaft ausschlagen wollen, müssten Sie dies innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist tun.
Für die Erbenermittlung und die Nachlasssicherung ist das Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz der Verstorbenen) zuständig, vgl. § 1960 BGB
.
Daher rate ich Ihnen sich mit dem zuständigen Nachlassgericht in Verbindung zu setzen, um etwaige Nachfragen und mögliche Vorgehensweisen zu klären.
Sollte es keinen Verwandten geben, der erben und damit in den Mietvertrag eintreten kann, erbt das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hat.
Zuständige Behörde ist insoweit die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Verstorbene Ihren letzten Wohnsitz hatte.
Ich rate Ihnen allerdings sich zur Klärung etwaiger Fragen zuerst mit dem zuständigen Nachlassgericht in Verbindung zu setzen.