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Wie kann meine Mutter in der Wohnung wohnen.

| 5. Juli 2025 22:16 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich Frage bezüglich meiner Mutter um Rat .Und zwar geht es um folgenden Sachverhalt:Von meiner Mutter ist der Mann verstorben, haben beide zusammen in einer Wohnung gelebt .Mit primär seiner Einrichtung.Meine Mutter lebt nun seit Februar diesen Jahres bei mir ,da Sie das Erbe ausgeschlagen hat und der Rest der Familie auch (hohe Verschuldung).Nun ist es so das Sie die Wohnung behalten muss ,da Sie ansonsten Obdachlos wäre.Vorher standen beide im Mietvertrag und der Vermieter hat ihr gesagt das der Mietvertrag nun über Sie allein weiterläuft.Das Nachlassgericht antwortet leider auf keine ihrer Fragen.Wer bestellt einen Nachlasspfleger ?Wie kann Sie die Wohnung weiter nutzen ohne das Sie das Erbe antritt .Lt . gängiger Recherchen, haben wir nämlich gehört das Sie die Wohnung im Nachlassv erfahren eigentlich gar nicht betreten dürfte.Zudem dann ja auch keine Möbel rücken darf oder seine Kleidung aus dem Schrank räumen darf .Es war vor seinem Tod eine Trennung angedacht, sodass schon eine kurze Trennungsphase eingetreten ist.Sodass ihr Mann verwahrlost war und die Wohnung mit Hausrat zugestellt ist (In jedem Raum ist etwas von ihm).Sodass man allenfalls gemeinsam genutzte Möbel nutzen könnte,jedoch nicht würdevoll wohnen kann.Meine Mutter braucht nun dringend eine Lösung ,da Sie nicht weiß wie Sie während des Nachlassverfahrens ihre Mietvertaglichenrechte und Pflichten wahrnehmen kann . Zudem löse ich meine Wohnung selbst auf und kann Sie nicht weiter beherbergen.Auf den Punkt gebracht möchten wir gerne wissen ob meine Mutter in die Wohnung darf und wie Sie sich verhalten muss während des Nachlassverfahrens, ohne das Erbe anzutreten.An wehn muss man sich wenden, um einen Nachlasspfleger zu bekommen ?.Wir warten bereits 4 1/2 Monate auf eine Nachricht vom Amtsgericht,wir wissen jedoch auch nicht wie lange es normalerweise dauert.Weil man von ihm wahrscheinlich nur das OK bekommen kann die Möbel zu räumen.Mietvertraglich gibt es noch das Problem das Sie zurzeit keine Verfügung über die Mietzahlung hat und nicht mehr über das Konto ihres Mannes verfügen kann .Die Bank gibt nur Zugang mit Erbschein.Die Miete wird vom Konto des Mannes gezahlt und das kann zurzeit nicht ohne Erbschein geändert werden lt.Bank (Dauerauftrag ).Sie möchte aber ja auch nicht doppelt Miete bezahlen, wie kann man die Mietzahlung umändern?.

Vielen Dank und freundliche Grüße

5. Juli 2025 | 23:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Erbausschlagung und Nutzung der Wohnung:
Da Ihre Mutter das Erbe ausgeschlagen hat, ist sie nicht Erbin und hat somit keine Rechte oder Pflichten aus dem Nachlass. Allerdings hat sie als Mieterin, die im Mietvertrag steht, das Recht, die Wohnung weiterhin zu nutzen. Die Erbausschlagung betrifft nicht ihre mietvertraglichen Rechte. Der Vermieter hat bereits bestätigt, dass der Mietvertrag nun allein über Ihre Mutter weiterläuft, was bedeutet, dass sie die Wohnung weiterhin bewohnen kann, ohne das Erbe anzutreten.

2. Betreten der Wohnung und Nutzung der Möbel:
Ihre Mutter darf die Wohnung betreten, da sie Mieterin ist. Die Nutzung der Möbel und das Räumen der persönlichen Gegenstände des Verstorbenen sind jedoch komplizierter, da diese zum Nachlass gehören. Solange kein Nachlasspfleger bestellt ist, sollte sie vorsichtig sein, keine Gegenstände zu entfernen, die eindeutig dem Nachlass zuzuordnen sind.

3. Bestellung eines Nachlasspflegers: Ein Nachlasspfleger kann vom Nachlassgericht bestellt werden, wenn es unklar ist, wer Erbe ist oder wenn die Erben das Erbe ausgeschlagen haben und der Nachlass verwaltet werden muss. Ihre Mutter kann beim Nachlassgericht einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellen. Es ist ratsam, dies schriftlich zu tun und die Dringlichkeit der Situation zu schildern.

4. Mietzahlung: Da Ihre Mutter keinen Zugriff auf das Konto des Verstorbenen hat, sollte sie mit dem Vermieter sprechen, um eine alternative Zahlungsmethode zu vereinbaren. Sie kann vorschlagen, die Miete direkt von ihrem eigenen Konto zu überweisen. Es ist wichtig, dass sie den Vermieter über die Situation informiert und eine Lösung findet, um die Mietzahlungen sicherzustellen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 6. Juli 2025 | 19:20

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