Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Erbausschlagung und Nutzung der Wohnung:
Da Ihre Mutter das Erbe ausgeschlagen hat, ist sie nicht Erbin und hat somit keine Rechte oder Pflichten aus dem Nachlass. Allerdings hat sie als Mieterin, die im Mietvertrag steht, das Recht, die Wohnung weiterhin zu nutzen. Die Erbausschlagung betrifft nicht ihre mietvertraglichen Rechte. Der Vermieter hat bereits bestätigt, dass der Mietvertrag nun allein über Ihre Mutter weiterläuft, was bedeutet, dass sie die Wohnung weiterhin bewohnen kann, ohne das Erbe anzutreten.
2. Betreten der Wohnung und Nutzung der Möbel:
Ihre Mutter darf die Wohnung betreten, da sie Mieterin ist. Die Nutzung der Möbel und das Räumen der persönlichen Gegenstände des Verstorbenen sind jedoch komplizierter, da diese zum Nachlass gehören. Solange kein Nachlasspfleger bestellt ist, sollte sie vorsichtig sein, keine Gegenstände zu entfernen, die eindeutig dem Nachlass zuzuordnen sind.
3. Bestellung eines Nachlasspflegers: Ein Nachlasspfleger kann vom Nachlassgericht bestellt werden, wenn es unklar ist, wer Erbe ist oder wenn die Erben das Erbe ausgeschlagen haben und der Nachlass verwaltet werden muss. Ihre Mutter kann beim Nachlassgericht einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellen. Es ist ratsam, dies schriftlich zu tun und die Dringlichkeit der Situation zu schildern.
4. Mietzahlung: Da Ihre Mutter keinen Zugriff auf das Konto des Verstorbenen hat, sollte sie mit dem Vermieter sprechen, um eine alternative Zahlungsmethode zu vereinbaren. Sie kann vorschlagen, die Miete direkt von ihrem eigenen Konto zu überweisen. Es ist wichtig, dass sie den Vermieter über die Situation informiert und eine Lösung findet, um die Mietzahlungen sicherzustellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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