Sehr geehrte Ratsuchende,
bei einem Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB
muss das Wohnen die Hauptnutzung sein. Daneben ist eine teilweise Nutzung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken erlaubt.
Ein nur gelegentliches Betreten oder eine sporadische Mitbenutzung sieht das Gesetz nicht vor. Einen Hausschlüssel können Sie daher erst verlangen, wenn Sie das Wohnungsrecht auch zu Wohnzwecken ausüben. Die Auffassung Ihres Sohnes halte ich für zutreffend.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.
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Diese Antwort ist vom 10.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
10.06.2011 | 10:20
Vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Frage. Da Sie schreiben, dass ich keinerlei Rechte habe solange ich nicht dauerhaft von meinem Wohnrecht Gebrauch mache, habe ich also auch solange keine Pflichten, d.h. Kosten für Instandhaltung, Säuberung der Wohnung bzw. Renovierung?
Danke nochmals im Voraus!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.06.2011 | 10:25
Nein, solange Sie das Wohnungsrecht nicht ausüben.