Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie im Bundesgebiet weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Ihre deutsche Steuerpflicht erstreckt sich somit nur auf Ihre inländischen Einkünfte gemäß § 49 EStG
(sog. beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG
).
Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Ihrem Ansässigkeitsstaat und Deutschland besteht, wird das Besteuerungsrecht für inländische Kapitaleinkünfte jedoch grundsätzlich dem ausländischen Wohnsitzstaat zugesprochen.
Wenn Sie jedoch vor Einbehalt der Kapitalertragsteuer der jeweiligen Bank nicht nachgewiesen haben, dass Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben, wird die Kapitalertragsteuer an der "Quelle" einbehalten.
Da der Steuereinbehalt bei beschränkt steuerpflichtigen Privatanlegern abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG
), müssen Sie in Deutschland keine "Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige" abgeben. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen darf der Quellenstaat (Land, in dem die Kapitalerträge erzielt werden) auf Dividenden jedoch nur 15 % und auf Zinsen nur 10 % Quellensteuer einbehalten. Deshalb können Sie sich die Differenz zwischen der Abgeltungsteuer und der nach dem für Sie geltenden DBA maximal zulässigen Quellensteuer vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen.
Den nicht erstattungsfähigen Teil der deutschen Abgeltungsteuer dürfen Sie sich in der Regel auf Ihre ausländische Einkommensteuer, die Sie im Wohnsitzland auf Ihre deutschen Kapitaleinkünfte zahlen, anrechnen lassen.
Zur Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer müssen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern einen Rückerstattungsantrag stellen.
Das Erstattungsverfahren ist antragsabhängig (vgl. § 50d Absatz 1 Satz 3 EStG
). Antragsberechtigt sind alle beschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen, die Gläubiger von Kapitalerträgen sind. Die Frist für die Antragstellung beträgt 4 Jahre (vgl. § 50d Absatz 1 Satz 9 EStG
). Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge bezogen worden sind.
Die entsprechenden Formulare finden Sie unter:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Kapitalertragsteuerentlastung/Auslaendische_Antragsteller/Formulare/KapSt_Ausl_Formulare_node.html
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern Sie mit meinen Ausführungen zufrieden waren, würde ich mich über eine 5-Sterne-Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Sehr geehrter Herr Dr. Taub,
danke für Ihre Antwort. Ich habe zwei kurze Rückfragen:
Ich bin in Hong Kong ansässig, die Kapitalertragssteuer liegt bei 0%. Sie haben erwähnt das 15% Dividenden und 10% Zinsen einbehalten werden. Wie sieht es aus mit Erträgen aus Aktienverkäufen? Ist es da 0%? In diesem Fall bedeutet dies das ich 100% meiner in Deutschland gezahlten Kapitalertragssteuer zurückerhalte wenn diese sich nur aus Aktienverkäufen zusammensetzt?
Vielen Dank!
Auch der "reine" Veräußerungsgewinn (sofern kein Spekulationsgewinn etc. anfällt) obliegt den Grundsätzen der Abgeltungssteuer.
Deshalb können Sie - aufgrund der nachgereichten Informationen - die Erstattung in voller Höhe beantragen.
Über eine 5-Sterne-Bewertung wäre ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-