Guten Tag, ich bin von einem deutschen Arbeitgeber nach Südkorea entsendet. Steuerlich bin ich in Südkorea ansässig, und mein Wohnsitz sowie der meiner Familie ist in ebenfalls Südkorea. Ich zahle also dort meine Einkommenssteuer, die deutsche Einkommenssteuer wird mir nicht abgezogen. Wir haben auch schon lange keine Steuererklärung mehr in Deutschland abgegeben,
Wir erwägen jetzt eine Immobilie in Deutschland zu kaufen und zu vermieten, aber weiterhin in Suedkorea zu leben und zu arbeiten. Die Einkünfte würden wir dann als beschränkt steuerpflichtig in Deutschland versteuern. Dafür würden wir eine eine Steuererklärung in Seutschland machen mit der Angabe unserer Mieteinkünfte.
Frage: Wird das deutsche Finanzamt dann auch unsere Lohneinkünfte (von deutschem Arbeitgeber, aber in Südkorea erarbeitet) wissen wollen...und wird es einen nachweis verlangen, wie wir diese in Südkorea versteuert haben? Das würde mir dann alles zu sehr verkomplizieren.
Das Haus wuerde meiner Frau und mir gehoeren. Wuerde es die Sache vereinfachen, wenn die Miete an meine Frau ueberwiesen wird? Es geht mir dabei vor allem um die Steuerzahlungen und die noetigen Angaben, die wir in Deutschland machen muessen. In Suedkorea steigen wir schon durch.
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Nein, da Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und daher nach § 1 EStG nicht unbeschränkt mit Ihrem gesamten weltweiten Einkommen in D steuerpflichtig sind, bleibt es bei den in Deutschland nach § 49 EStG steuerbaren und damit beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
U.U. sind Sie aber in Korea verpflichtet Ihr gesamtes Welteinkommen zu erklären. Ich bitte dies bei einem koreanischen Kollegen bzw. StB abzuklären.
Auch die ggf. anzunehmende Schenkung Ihrer hälftigen Gewinnanteile aus den erzielten Mieteinnahmen an Ihre Frau spielt angesichts des Schenkungssteuerfreibetrages von 500.000 Euro in der Rahmenfrist von 10 Jahren wohl keine Rolle.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Rückfrage vom Fragesteller26. März 2024 | 15:20
Danke!
Das heißt die Miete würde ich zum Steuersatz von zunächst 9 Prozent versteuern müssen?
Und meinen in Ausland verdienten Lohn wuerde nicht einberechnet und ich müsste es auch nicht vorzeigen? Herzlichen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt26. März 2024 | 16:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie Sie jetzt auf einen Steuersatz von 9 % kommen, ist mir ein Rätsel.
Der Eingangssteuersatz bleibt auch bei der beschränkten Steuerpflicht bei 14% und steigt entsprechend des zu versteuernden Einkommens bis zum Spitzensteuersatz an. Ab einem Einkommen von 277.826 Euro (2024) greift dann noch der sog. Reichensteuersatz von 45 %.
Ihr sonstiges weltweites Einkommen ist in Ermangelung einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland nicht zu erklären und nicht zu versteuern.