Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung summarisch wie folgt beantworte:
1. Mehr Gerechtigkeit können Sie dadurch schaffen, dass Sie Ihre andern Kinder in gleicher Weise wie die Tochter „beschenken“, z.B. dadurch, dass Sie Ihnen ebenfalls Wohnrechte für das Haus eintragen lassen. Sie sollten aber berücksichtigen, dass noch hinreichend Wohnfläche für Sie zur Verfügung bleibt, die nicht durch ein Wohnrecht belastet ist.
2. Ja, Sie können das Haus Ihren Söhnen im Rahmen eines sog. Vermächtnisses ausschließlich Ihren Söhnen zukommen lassen. Eine andere Möglichkeit wäre auch, dass Sie Ihre Tochter komplett als Erbin ausschließen.
3. Als Alleineigentümerin des Hauses können Sie es auch bereits zu Lebzeiten an Ihre Söhne verschenken. Wenn Sie dann kein eigenes Wohnrecht für sich selbst eingetragen haben, bestünde die Gefahr, dass Ihre Kinder Sie von der Nutzung des Hauses ganz ausschließen.
4. In dem von Ihnen geschilderten Fall müssten Sie entweder das Haus verwerten, um die entstehenden Kosten zu bestreiten, oder, falls Sie dies bereits verschenkt haben, Ihre Kinder auf Leistung von Unterhalt in Anspruch nehmen. Sollte dies nicht möglich sein, wären Sie auf staatliche Zuschüsse angewiesen, falls Ihr Einkommen die zulässigen Höchstbeträge nicht erreicht.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Diese Antwort ist vom 12.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stephan Bartels
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Rechtsanwalt Stephan Bartels
Sehr geehrter Herr Barthels,
danke für die rasche Beantwortung meiner Fragen.
Den Söhnen ebenfalls ein Wohnrecht eintragen zu lassen erscheint zwar gerecht, doch löst es nicht das Problem, dass diese Erbengemeinschaft zusammen mit der Tochter nicht funtionieren würde.
Sinnvoller erscheint mir hier schon, der von Ihnen gemachte Vorschlag des Vermächtnisses an meine Söhne.
Im Rahmen dieses Vermächtnisses könnte der Gerchtigkeit halber ja bestimmt werden, dass meine Tochter das Haus zu einem marktüblichen Preis ohne Wochrechtsbelastung kaufen kann.
Der Kaufpreis würde durch einen unabhängigen Gutachter bestimmt und zu gleichen Teilen auf alle 4 Kinder aufgeteilt.
Sie würde also nur 3/4 bezahlen müssen.
Sollte meine Tochter diesen Vorschlag nicht zustimmen, so würde sie ihr Wohnrecht (das sie ja hat) natürlich behalten, als Erbin aber ausgeschlossen.
Wäre das ein juristisch gangbarer Weg ?
Wie hoch wäre ihr Erbanspruch für den Fall dass sie nicht zustimmt und als Erbin für das Haus ausgeschlossen wäre, oder kann man ein Kind sogar total vom Erbe ausschließen ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
im Falle des Vermächtnisses steht es Ihrer Tochter natürlich frei, den Brüdern ein angemessenes Angebot für den Kauf des Hauses zu machen. Genauso wie es den Brüdern frei stünde, der Schwester ein Abfindung für das Wohnrecht anzubieten. Hierfür bedarf es aber keiner testamentarischen Verfügung durch Sie. Die entsprechende Vereinbarung müßten Ihre Kinder schon freiwillig treffen. Sie können die vier nicht durch Verfügung von Todes wegen zum Abschluss eines bestimmten Vertrages zwingen. Wenn Ihre Tochter nicht einlenkt, dann bliebe das Haus bis zu ihrem Ableben mit dem Wohnrecht belastet. Hieran läßt sich ohne Zustimmung der Tochter nicht mehr ändern.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg