Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung summarisch wie folgt beantworte:
1. Mehr Gerechtigkeit können Sie dadurch schaffen, dass Sie Ihre andern Kinder in gleicher Weise wie die Tochter „beschenken“, z.B. dadurch, dass Sie Ihnen ebenfalls Wohnrechte für das Haus eintragen lassen. Sie sollten aber berücksichtigen, dass noch hinreichend Wohnfläche für Sie zur Verfügung bleibt, die nicht durch ein Wohnrecht belastet ist.
2. Ja, Sie können das Haus Ihren Söhnen im Rahmen eines sog. Vermächtnisses ausschließlich Ihren Söhnen zukommen lassen. Eine andere Möglichkeit wäre auch, dass Sie Ihre Tochter komplett als Erbin ausschließen.
3. Als Alleineigentümerin des Hauses können Sie es auch bereits zu Lebzeiten an Ihre Söhne verschenken. Wenn Sie dann kein eigenes Wohnrecht für sich selbst eingetragen haben, bestünde die Gefahr, dass Ihre Kinder Sie von der Nutzung des Hauses ganz ausschließen.
4. In dem von Ihnen geschilderten Fall müssten Sie entweder das Haus verwerten, um die entstehenden Kosten zu bestreiten, oder, falls Sie dies bereits verschenkt haben, Ihre Kinder auf Leistung von Unterhalt in Anspruch nehmen. Sollte dies nicht möglich sein, wären Sie auf staatliche Zuschüsse angewiesen, falls Ihr Einkommen die zulässigen Höchstbeträge nicht erreicht.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg