Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Sie können Schenkungen grundsätzlich frei in der Weise und Höhe vornehmen, wie Sie dies möchten. Niemand hat hierauf einen Anspruch. Wenn Sie also Ihrem Sohn eine Immobilie schenken möchten, hat Ihre Tochter dadurch keinen Anspruch.
Ein Anspruch kann sich lediglich als Pflichtteilsanspruch im Erbfall ergeben, dies aber nur, wenn dieser binnen zehn Jahren nach der Schenkung eintritt.
Sie können auch frei entscheiden, ob Sie eine Anrechnung für den Erbfall wünschen oder wie Sie den Vorgang überhaupt gestalten wollen.
Eventuell wollen Sie aber wissen, wie viel die Schenkung (steuer-)rechtlich wert ist. Dies ist jedoch nur unter Kenntnis weiterer Faktoren möglich: Beide Ehepartner oder nur ein Ehepartner wohnrechtsberechtigt (hier wohl unproblematisch, da der Wert Ihres Wohnrechts ohnehin höher und damit maßgeblich wäre), ortsübliche Vergleichsmiete bzw. Wohnfläche. Entscheidend ist letztlich, welche Nettojahresmiete erzielt werden könnte. Diese wird mit Ihrem Kapitalwertfaktor (14,721) multipliziert.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Ich bin allerdings nicht sicher, Ihre Frage richtig verstanden zu haben. Nutzen Sie also gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
21. November 2022
|
23:34
Antwort
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